Vermittlungsakten Einsicht gewähren

    Adoption eines deutschen Kindes

    Als adoptierte Person können Sie ab Ihrem 16. Geburtstag selbst Einsicht in die Akten über die Vermittlung Ihrer Adoption nehmen. Es sei denn, die Interessen anderer Betroffener – etwa die Ihrer leiblichen Eltern – stehen der Einsicht entgegen oder überwiegen.

    Beschreibung

    Hinweise für Wesel

    Adoption - Was ist das?

    Die Adoption ist die Annahme eines nicht leiblichen Kindes als leibliches Kind mit allen rechtlichen Folgesicherheiten. Die verwandtschaftlichen Bezüge des angenommenen Kindes zur Herkunftsfamilie erlöschen und werden rechtlich zur Familie der Annehmenden hergestellt. Das angenommene Kind trägt den Familiennamen der annehmenden Eltern. Ein Vorname darf durch die Adoptiveltern benannt werden. Es besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber dem angenommenen Kind.

    Für welche Kinder werden Eltern gesucht?

    In der Regel werden Kinder mit dem Säuglingsalter zur Adoption freigegeben. Hintergrund ist oft ein sehr belasteter sozialer Hintergrund zumeist der Mütter, die nicht ausreichend familiären Rückhalt oder finanzielle Mittel zur Verfügung haben. Unter Umständen sind auch die unmittelbaren Lebensumstände mit Beginn der Schwangerschaft für die Mutter emotional zu belastend, um das Kind in der eigenen Familie aufnehmen und erziehen zu können. Die Belastungen sind für die Mütter oftmals so hoch, dass sie keine weiteren Informationen zur Abstammung des Kindes und über die erweiterte Herkunftsfamilie geben.

    Mit der Adoption erhalten die Kinder die Chance, neu Vertrauen zu fassen und stabile Beziehungen zu erleben. In einer gesicherten, liebevollen Familiensituation entwickeln diese Kinder oft viel gesunden Lebenswillen, Stärke und Energie für eine positive Persönlichkeitsentwicklung.

    Wer kann adoptieren?

    Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf das Wohl des Kindes festgelegt, dass grundsätzlich Einzelpersonen oder Ehepaare adoptieren können. Bei Ehepaaren sieht das Gesetz vor, dass einer der Ehepartner mindestens 25 Jahre, der andere mindestens 21 Jahre alt sein muss. Der Altersunterschied zwischen dem Kind und den Adoptivwilligen sollte dem eines natürlichen Eltern- Kind- Verhältnis entsprechen.

    Kinder brauchen Sicherheit und Geborgenheit von Erwachsenen, die sich voll und ganz auf sie einlassen, zuverlässig sind und sie angemessen versorgen. Sie als Eltern sollten vor allem folgende Voraussetzungen erfüllen, um Sicherheit in das Leben des Kindes zu bringen:

    • Stabilität in der Ehe 
    • einen sicheren finanziellen Rahmen
    • ein beständiges soziales Umfeld
    • ausreichenden Wohnraum
    • die Bereitschaft ein Kind aufzunehmen und ihr Leben darauf einzustellen
    • viel Zeit und ausreichend Geduld
    • Belastbarkeit und Verständnis für die Situation des Kindes
    Adoptionsverfahren

    Um eine Adoptionsgestattung zu erwirken, sind der Adoptionsvermittlungsstelle neben dem Bewerberbogen nachfolgende Unterlagen einzureichen:

    • Meldebestätigung
    • Geburtsurkunden
    • Heiratsurkunde
    • handgeschriebene Lebensläufe
    • Einkommensnachweise
    • Gesundheitszeugnisse
    • polizeiliche Führungszeugnisse und Fotos

    Anschließend wird mit den Bewerbern in Einzelgesprächen über deren Lebenssituation, Vorstellungen und Wünsche gesprochen.

    Bis eine Adoptionsgestattung erteilt werden kann, dauert es meist mehrere Monate. Eine Adoption ist eine Entscheidung für das Leben und bedarf daher einer genauen Betrachtung und guter Vorbereitung. Sehen Sie von daher diese Wartezeit als Möglichkeit, viel zu erfahren, über sich zu lernen und die richtige Entscheidung für sich und das Kind zu treffen. Es geht darum, Klarheit zu schaffen, für welches Kind Sie Eltern werden können.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Sachbearbeitung Pflegekinderdienst / Adoptionsvermittlung

    Version

    Technisch geändert am 30.12.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der eigenen Identität durch
      • Personalausweis,
      • Reisepass oder
      • ähnliches Dokument

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein
    Schriftform erforderlich Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja 
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Nein

    Voraussetzungen

    • Wenn Sie die Vermittlungsakten einsehen möchten: 
      • Sie sind 
        • adoptiert worden und mindestens 16 Jahre alt oder
        • Eltern, haben Ihr Kind adoptiert und sind sorgeberechtigt für Ihr Kind
    • Wenn Sie die Auskünfte oder Unterlagen vom Standesamt erhalten möchten:
      • Unterlagen aus dem Personenstandsregister beim Standesamt können beantragen:
        • Eltern, die ihr Kind adoptiert haben,
        • deren Eltern,
        • gesetzliche Vertretung des Kindes und
        • das mindestens 16 Jahre alte Kind selbst.
      • Nach dem Tod des Kindes können Auskünfte aus dem Personenstandsregister außerdem erhalten:
        • andere Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht (also die leiblichen Eltern) und
        • deren Ehepartner oder Ehepartnerinnen, Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, Vorfahren und Abkömmlinge.
    • Andere Personen haben ein Recht auf Einsicht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

    Wenn Sie als adoptierte Person Einsicht in Ihre Vermittlungsakte nehmen wollen, wenden Sie sich direkt an die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle:

    • Vor einem persönlichen Besuch sollten Sie eine telefonische Anfrage stellen und einen Termin vereinbaren.
    • Die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle gibt Ihnen und Ihren sorgeberechtigten Eltern, soweit dies im Einzelfall möglich ist, Einsicht in die Akten über die Vermittlung Ihrer Adoption. 
    • Die Fachkräfte informieren Sie über Ihre Herkunft und Lebenssituation, sofern ihnen Informationen dazu vorliegen und dem keine Interessen anderer Personen entgegenstehen.

    Fristen

    Es gibt keine Fristen.

    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

    Für die Einsicht in die Adoptionsvermittlungsakte entstehen keine Kosten.

    Die Gebühren für Tätigkeiten eines Standesamtes sind landesrechtlich geregelt und daher von Bundesland zu Bundesland verschieden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Wesel

    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 06.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de