Sich bei der Erstellung eines Bebauungsplans beteiligen
Beschreibung
Hinweise für Morsbach
Entsprechend § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) sind die Bürger:innen im Rahmen der Bauleitplanung möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung, öffentlich zu unterrichten; hierbei wird den Bürger:innen Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die Entwürfe von Bauleitplänen (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) sind nach der frühzeitigen Beteiligung, sofern davon nicht abgewichen wurde, mit dem Erläuterungsbericht und der Begründung für die Dauer eines Monats gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Ort und Dauer der Auslegung werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich auf der Homepage der Gemeinde Morsbach und nachrichtlich im Amtsblatt (Flurschütz) bekanntgemacht mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.
Die Auslegung der Bauleitpläne erfolgt im Flur des Fachbereichs III Bauen/Umwelt/Planen und in Zimmer EG 14.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Keine
Formulare
- Formulare vorhanden: Nein (abhängig von Angebot der planenden Gemeinde)
- Schriftform erforderlich: Nein (wird jedoch empfohlen)
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Keine
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Morsbach
Verfahrensablauf
Sie können sich ab der öffentlichen Bekanntmachung beteiligen. Beteiligen können Sie sich wie folgt:
- Möglichkeit der Äußerung für Bürger, Interessenverbände und Unternehmen oder
- Möglichkeit der Stellungnahme für Behörden und Träger öffentlicher Belange
Ihre Äußerungen oder Stellungnahme zum Bebauungsplan können Sie in folgender Weise vorbringen:
- online,
- per Post,
- mündlich beziehungsweise zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde oder
- mündlich während einer öffentlichen Veranstaltung
Als Behörde oder Träger öffentlicher Belange werden Sie bei einer festgestellten Betroffenheit von der zuständigen Stelle angeschrieben und aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben.
Die eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen werden nach Fristende von der zuständigen Behörde gesammelt und geprüft. Die Behörde wägt alle Beteiligungen anschließend ab und entscheidet über diese. Dabei werden private und öffentliche Belange berücksichtigt. Das Ergebnis der Abwägung wird Ihnen mitgeteilt.
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 20.08.2024