Krankenhilfe nach §40 SGB VIII Gewährung

    Krankenhilfe für Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und Alleinerziehende mit Kindern in gemeinsamen Wohnformen

    Kinder oder Jugendliche in Pflegefamilien oder in stationären Einrichtungen der Kinder und Jugendhilfe haben Anspruch auf Krankenhilfe. 

    Beschreibung

    Hinweise für Lemgo

    Übernahme von Beiträgen für eine freiwillige Krankenversicherung 

    Pflegekinder müssen krankenversichert sein. Wenn für ein Pflegekind kein anderweitiger Krankenversicherungsschutz besteht, kann das Jugendamt angemessene
    Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen. Der Wechsel in eine freiwillige Krankenversicherung ist von Fristen abhängig, über die
    die zuständige Krankenkasse beraten kann. 

    Zuzahlungen und Eigenanteile 

    Gesetzlich krankenversicherte Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von Zuzahlungen zu verschreibungspflichtigen Arznei, Verband- und Hilfsmitteln befreit
    (Ausnahme Fahrtkosten). Darüber hinaus gehende Zuzahlungen und Eigenanteile bei Leistungen der Krankenhilfe bzw. -versicherung von Pflegekindern in Vollzeitpflege werden grundsätzlich vom öffentlichen Jugendhilfeträger übernommen. Diese Kosten sind jedoch bereits mit den monatlichen Leistungen zur Deckung regelmäßig
    wiederkehrender Bedarfe und den monatlichen Leistungen für einmalige und jährlich wiederkehrende Sonderbedarfe abgegolten. Die betrifft z.B. Zuzahlungen für
    Zahnersatz, Sehhilfen, Medikamente, Fahrtkosten oder kieferorthopädische Leistungen. Nur nach Art und Umfang außerordentliche Eigenanteile und Zuzahlungen können im
    Einzelfall zusätzlich erstattet werden. Es können jedoch nicht für alle medizinischen Leistungen die Kosten übernommen werden. Bestimmte Leistungen gehören nicht
    zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Das betrifft vor allem Maßnahmen, die medizinisch nicht erforderlich sind oder eher kosmetische
    Gesichtspunkte erfüllen. Solche Maßnahmen fallen nicht unter die Krankenhilfe.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 25.01.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Verwaltung der Jugendhilfe

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 4

    32657 Lemgo

    Version

    Technisch geändert am 24.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Lemgo

    für Zuzahlungen: Nachweise über Art und Umfang der Kosten 

    Formulare

    Hinweise für Lemgo

    Voraussetzungen

    Krankenhilfe können bekommen

    • Kinder, Jugendliche oder junge Volljährige, die in einer Pflegefamilie oder in einer stationären Kinder und Jugendhilfeeinrichtung („Kinderheim“) leben.
    • Kinder und Jugendliche, die das Jugendamt (vorläufig) in Obhut genommen hat,
    • junge Menschen, die während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen leben .
    • Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren sorgen und mit dem Kind in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter/Kinder leben
    • Kinder, die mit ihrer Mutter oder Vater in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder leben

    Wichtig ist:

    • Krankenhilfe wird nur dann gewährt, wenn kein anderer Krankenversicherungsschutz besteht oder dieser den notwendigen Bedarf nicht vollständig abdeckt.
    • Anspruch haben die Personensorgeberechtigten bzw. das Kind oder die/der Jugendliche oder die/der junge Volljährige.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Lemgo

    Verfahrensablauf

    • Das zuständige Jugendamt prüft, ob anderweitig Krankenversicherungsschutz besteht, zum Beispiel über eine Familienversicherung oder eine freiwillige Weiterversicherung.
    • Sofern keine vorrangige Möglichkeit der Krankenversorgung beziehungsweise Krankenversicherung  besteht, stellt das Jugendamt die Krankenversorgung sicher (zum Beispiel durch die Anmeldung bei einer gesetzlichen Krankenkasse).

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Lemgo

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an. 

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Lemgo

    Weitere Informationen

    Hinweise für Lemgo

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 30.03.2021

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Lemgo

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de