Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Kinder oder Jugendliche in Pflegefamilien oder in stationären Einrichtungen der Kinder und Jugendhilfe haben Anspruch auf Krankenhilfe.
Beschreibung
Hinweise für Viersen
Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist teilweise ein Eigenbeitrag zu erbringen, d. h. die Leistungen sind ggfls. einkommens- und vermögensabhängig.
Die Kreise und kreisfreien Städte sind zuständige Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule, längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe II.
Für Kinder und Jugendliche mit körperlichen und/oder geistigen bzw. Mehrfachbehinderungen liegt die Zuständigkeit beim Sozialamt; für Kinder und Jugendliche mit ausschließlich seelischer Behinderung beim Jugendamt.
Der Antrag ist wie folgt zu stellen:
Antragsstellung Landschaftsverband Rheinland (LVR) Kreis Viersen Landschaftsverband Rheinland (LVR) Leistungen vor Einschulung, z.B.: Leistungen während der Schulzeit, z.B.: ab Beendigung der Schule, z.B.:- individuelle heilpädagogische Leistungen in Kindertagesstätten (z. B. KiTa-Assistenz)
- heilpädagogische Frühförderung
- interdisziplinäre Frühförderung
- Autismustherapie
- Integrationshilfen in der Schule
- Autismustherapie
- Heilpädagogik
- Hilfsmittel
- Hilfen zur Mobilität
- Freizeitassistenz
- Gebärdensprachkurs
- Besuch von Werkstätten
- Therapien
- Assistenzleistungen
- Betreutes Wohnen
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Um den Anspruch zu prüfen, fordert das Jugendamt die jeweils notwendigen Unterlagen an.
Formulare
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Voraussetzungen
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Antragsbegründende Unterlagen, wie z. B. ein aktueller Befundbericht des Kinderarztes oder eines anderen Fach-/Arztes (SPZ, Kinderneurologie o. ä.)
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
- Das zuständige Jugendamt prüft, ob anderweitig Krankenversicherungsschutz besteht, zum Beispiel über eine Familienversicherung oder eine freiwillige Weiterversicherung.
- Sofern keine vorrangige Möglichkeit der Krankenversorgung beziehungsweise Krankenversicherung besteht, stellt das Jugendamt die Krankenversorgung sicher (zum Beispiel durch die Anmeldung bei einer gesetzlichen Krankenkasse).
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 30.03.2021
Stichwörter
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