Geburtsurkunde Ausstellung bei HausgeburtenOnline erledigen

    Hausgeburt beurkunden

    Sie interessieren sich dafür, wie Sie eine Urkunde über eine Hausgeburt erhalten? Hier erfahren Sie Näheres.

    Beschreibung

    Hinweise für Löhne

    Das Standesamt stellt folgende Personenstandsurkunden aus:

    • aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke
    • Eheurkunden der letzten 80 Jahre
      (im Standardformat DIN A4, für das Stammbuch, mehrsprachig)
    • Lebenspartnerschaftsurkunden
      (im Standardformat DIN A4, für das Stammbuch)
    • Geburtsurkunden der letzten 110 Jahre
      (im Standardformat DIN A4, für das Stammbuch, mehrsprachig)
    • Sterbeurkunden der letzten 30 Jahre
      (im Standardformat DIN A4, für das Stammbuch, mehrsprachig)

    Bitte beachten Sie, dass das Standesamt Löhne nur Urkunden und beglaubigte Registerauszüge für die in Löhne registrierten Personenstandsfälle ausstellen kann.

    Dies bedeutet, dass Sie eine Geburtsurkunde aus dem Standesamt Löhne nur beantragen können, wenn die Geburt des Kindes in Löhne war oder eine Auslandsgeburt im Löhner Standesamt nachbeurkundet wurde.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_5704f6e149b1a997829a43e3250c2094

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 18.04.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    32.2 Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Oeynhausener Straße 41

    32584 Löhne

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05732 100-535

    Fax: 05732 100-9284

    Version

    Technisch geändert am 05.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Für die Beantragung einer Geburtsurkunde benötigen Sie:

    • Ihren gültigen Personalausweis oder Pass (bei schriftlicher Beantragung: beglaubigte Kopie),
    • bei Beantragung beziehungsweise Abholung durch einen Vertreter oder eine Vertreterin:
      • von Ihnen erteilte schriftliche Vollmacht,
      • Ihren gültigen Personalausweis oder Pass (Original oder beglaubigte Kopie) und
      • den gültigen Personalausweis oder Pass des Vertreters beziehungsweise der Vertreterin

    Für die Anzeige einer Hausgeburt benötigen Sie folgende Unterlagen:

    • ärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung der Hebamme beziehungsweise des Geburtshelfers über die Geburt,
    • gültiger Personalausweis, Pass oder ein anerkanntes Passersatzpapier von Ihnen als Eltern,
    • wenn Sie als Eltern miteinander verheiratet sind oder waren, zusätzlich:
      • Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister,
      • Geburtsurkunden, wenn Ihre Geburtsdaten nicht aus der Eheurkunde hervorgehen,
    • wenn Sie als Eltern nicht miteinander verheiratet sind, zusätzlich:
      • Geburtsurkunde der Mutter,
      • wenn die Vaterschaft bereits anerkannt wurde: Geburtsurkunde des Vaters und Erklärung über Vaterschaftsanerkennung,
      • gegebenenfalls Sorgeerklärungen
    • wenn sich der Name eines Elternteils geändert hat:
      • Nachweis über die Namensänderung

    Voraussetzungen

    Personenstandsurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.

    • Antragsberechtigte (Mindestalter: 16 Jahre):
      • die Person, auf die sich die Geburtsurkunde bezieht,
      • der Ehegatte beziehungsweise die Ehegattin oder der Lebenspartner beziehungsweise die Lebenspartnerin (im Sinne des Gesetzes über die  Eingetragene Lebenspartnerschaft),
      • direkte Vorfahren und Nachkommen der betroffenen Person,
      • Geschwister mit berechtigtem Interesse.
    • Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten oder Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbaren Titel).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Beantragung hat bei dem Standesamt zu erfolgen, das die Geburt beurkundet hat.

    Persönliche Beantragung

    Die persönliche Beantragung erfolgt folgendermaßen:

    • Für eine persönliche Beantragung kann ein Termin erforderlich sein.
    • Sie müssen Ihren gültigen Personalausweis oder Pass vorlegen.
    • Die Gebühr zahlen Sie direkt bei der Beantragung im Standesamt.

    Außer Ihnen selbst darf auch eine Person Ihres Vertrauens die Urkunde für Sie bestellen und abholen. Sie legt dazu neben einer von Ihnen erteilten schriftlichen Vollmacht Ihren gültigen Personalausweis oder Pass (Original oder beglaubigte Kopie) und den eigenen gültigen Personalausweis oder Pass vor.
     

    Beantragung per Post

    Die schriftliche Beantragung erfolgt wie folgt:

    • Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen eine Geburtsurkunde auszufertigen.
    • Ihr Schreiben sollte folgende Angaben enthalten:
      • Name, Vorname
      • Geburtsdatum und -ort
      • wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
    • Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres gültigen Personalausweises oder Passes bei.
    • Daraufhin erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
    • Nachdem Sie die Bezahlung der Gebühren nachgewiesen haben (z.B. durch die erneute Zusendung einer Email mit Kopie des Kontoauszugs), wird Ihnen die Geburtsurkunde sofort per Post zugesandt.

    Online-Beantragung

    Sie können die Ausstellung auch online beantragen.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Hinweise für Löhne

    Gemäß Tarifstelle 22 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Löhne beträgt die Gebühr für die Ausstellung einer Personenstandsurkunde 15,00 Euro und für jede weitere Urkunde (Zweitschrift) bei gleichzeitiger Bestellung 7,50 Euro.

    Gebührenfrei sind Personenstandsurkunden mit dem Verwendungszweck Rentenversicherung und Krankenversicherung.


    Über den Formular-Assistenten "Anforderung von Personenstandsurkunden" lassen sich auch "Auskünfte über die Geburtszeit" sowie "Registerausdrucke" anfordern. 

    Gemäß Tarifstelle 2.2.2.4.7 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren in Höhe von 6,00 Euro für diese Auskünfte aus dem Personenstandsregister.


    Bitte beachten Sie, dass nachträgliche Gebührenerstattungen nicht möglich sind, wenn eine Leistung bereits erbracht wurde.

    Weitere Informationen

    Informationen zum Personenstandsrecht auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/personenstandsrecht/personenstandsrecht-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Löhne

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de