Förderung von bedürftigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zur Teilnahme an Bildungsangeboten sowie kulturellen und sozialen Angeboten beantragen, wenn ein laufender Leistungsbezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) besteht
Hinweise für Kleve
Wenn Sie finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Angeboten in Schule, KiTa, Kindertagespflege und Freizeit sowie Nachhilfe, Verpflegung und Beförderung benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.
Beschreibung
Hinweise für Kleve
Kinder und Jugendliche aus dem Kreis Kleve können Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragen. Gefördert werden alle Kinder und Jugendlichen, deren Eltern Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII - also Bürgergeld oder Sozialgeld - beziehen. Hinzu kommen Kinder von Eltern, die Wohngeld oder Kinderzuschlag nach dem Kindergeldgesetz erhalten.
Durch das Bildungs- und Teilhabepaket werden Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringen Einkommen gefördert und unterstützt. Für diese Kinder werden daher neben ihrem monatlichen Regelbedarf auch Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft berücksichtigt. So werden künftig die Kosten für Klassenfahrten, Schulbedarf, Schülerbeförderung, Nachhilfeunterricht und das Mittagessen in Schulen und Kindergärten bezahlt. Um die soziale und kulturelle Teilhabe in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur, Geselligkeit und Kunst zu fördern, werden Vereinsbeiträge, Kursgebühren und Ferienfreizeiten bis zu einem Betrag von 15,00 Euro im Monat übernommen.
Wenn Sie Leistungen für Bildung und Teilhabe in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie einen Antrag bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung in Ihrem Wohnort stellen. Daneben können Sie die Leistungen online beantragen. Nutzen Sie dafür bitte den nebenstehenden Link.
Die Bearbeitung Ihres Antrags auf Leistungen für Bildung und Teilhabe erfolgt beim Jobcenter oder der leistungsgewährenden Stelle der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes.
Wenn Sie Fragen zu Ihrem individuellen Anspruch oder zum Stand Ihres Antrages haben, wenden Sie sich daher bitte direkt an das Jobcenter oder die leistungsgewährende Stelle Ihres Wohnortes.
Leistungen für Bildung und Teilhabe werden auch für Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt. Sollten Sie zu diesem Personenkreis gehören, wenden Sie sich bitte unmittelbar an das Sozialamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes. Ein Online-Antrag ist in diesen Fällen nicht möglich.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Kleve
Formulare
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Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
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Grundvoraussetzungen:
- Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene die Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem AsylbLG beziehen, besteht ein Anspruch auf Bildungsleistungen nach dem Bildungs und Teilhabepaket. Hierfür müssen die Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene eine allgemein oder berufsbildende Schule, eine Tageseinrichtung oder Kindertagespflege besuchen und noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben.
- Ausnahme: Für Personen die Leistungen nach dem SGB XII und dem AsylbLG beziehen, ist eine Berücksichtigung ihrer Bedarfe an Bildungsleistungen auch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus möglich. Für diese Leistungsberechtigten gilt keine Altersgrenze.
- Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene die Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem AsylbLG beziehen, besteht ein Anspruch auf Teilhabeleistungen am sozialen und kulturellen Leben nach dem Bildungs und Teilhabepaket, wenn sie noch nicht 19 Jahre alt sind.
- Für Jugendliche und junge Erwachsene, die Leistungen nach dem SGB II oder dem AsylbLG beziehen, besteht ein Anspruch auf Bildungs und Teilhabeleistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket, wenn im Rahmen der beruflichen Ausbildung keine ausreichende Ausbildungsvergütung zur Verfügung steht.
- Achtung: Dies gilt nicht für Personen, die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII erhalten. Ausgenommen sind Personen die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen.
Ausflüge sowie ein- und mehrtägige Fahrten von Schu-len und KiTas:
- Mehrtägige Klassenfahrten müssen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen liegen.
Persönlicher Schulbedarf:
- Die Auszahlung erfolgt automatisiert im Rahmen dieser Leistungen und Sie müssen hierfür keinen separaten Antrag stellen.
- Wenn Sie Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen, muss die Schulbedarfspauschale erstmalig beantragt werden.
- Bei Kindern unter 7 Jahren oder über 15 Jahren ist eine Schulbescheinigung erforderlich.
Schülerbeförderung:
- Die tatsächlichen Aufwendungen werden nicht von Dritten (z. B. durch den Schulträger) übernommen. Wird nur ein Teil der Fahrtkosten durch Dritte übernommen, kann der Eigenteil erstattet werden.
- Die Distanz zwischen dem Wohnort und der Schule/Einrichtung ist höher als die kommunal oder auf Landesebene als maßgeblich geregelte Mindestdistanz.
- Wenn landesrechtliche Vorgaben (nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges) für die Mindestdistanz teilweise keine Rolle spielen (geregelt in bspw. § 28 Absatz 4 Satz 2 SGB II), kann als „nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs" auch eine Schule mit besonderem Profil gelten (zum Beispiel eine Schule mit sportlichem oder sprachlichem Profil oder eine Waldorfschule).
Lernförderung:
- Sie brauchen eine Beurteilung der Schule, ob eine Lernförderung zusätzlich erforderlich und geeignet ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Wenn es schulische Angebote gibt, sind diese vorrangig wahrzunehmen. Ob die Versetzung gefährdet ist, ist egal.
- Die Lernförderung wird durch einen geeigneten Träger oder eine geeignete private Person angeboten.
- Für die Lernförderung muss ein gesonderter Antrag gestellt werden. Seit dem 1. Juli 2021 sind die individuellen Hilfen zur Lernförderung während der Pandemiezeit und im unmittelbaren Anschluss daran als Teil des am 5. Mai 2021 beschlossenen Aktionsprogramm "Aktionsprogramm Aufholen nach Corona" für Kinder und Jugendliche leichter zu erhalten. Es entfällt der gesonderte Antrag auf Übernahme der Aufwendungen für die Lernförderung bis zum 31. Dezember 2023.
Mittagsverpflegung:
- Besuch einer Schule, einer Kita oder einer Kindertagespflegeeinrichtung oder eines Hortes.
- Die Mittagsverpflegung wird in schulischer Verantwortung angeboten oder ist durch einen Kooperationsvertrag zwischen der Schule und der Tageseinrichtung vereinbart.
- Das Essen wird gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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- Sie stehen bereits im laufenden Leistungsbezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
- Sie reichen die erforderlichen Nachweise für Leistungen zur Bildung und Teilhabe bei Ihrer örtlich zuständigen Stelle (z.B. Ausländerbehörde oder Ähnliches) oder über das OnlinePortal ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Mitteilung und errechnet Ihre Bedarfe.
- Die zuständige Behörde entscheidet über Ihren Bedarf und teilt Ihnen das Ergebnis.
- Wurde Ihr Bedarf bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
- In beiden Fällen enthält der Bescheid die Gründe der Entscheidung. Außerdem sind Informationen über die Möglichkeit enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen. Dazu ist eine Angabe zur Frist enthalten, innerhalb der Sie Widerspruch erheben können.
- Wurde Ihr Bedarf bewilligt, erfolgt die Kostenübernahme je nach individuellem Fall durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter oder Geldleistungen.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Gesetzlich ist eine Bearbeitungsfrist von 3 Monaten vorgesehen.
Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
URL: https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-Buergergeld/Bildungspaket/bildungspaket.html
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 27.05.2024