Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung bei laufendem Leistungsbezug von Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz
Wenn Sie oder Ihr Kind Asylbewerberleistungen beziehen, können Sie oder Ihr Kind Bildungs- und Teilhabeleistungen erhalten. Dazu zählen Unterstützungen für die Teilnahme an Angeboten in Schule, Kita, Kindertagespflege und Freizeit sowie Nachhilfe und Verpflegung in Schulen.
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Kevelaer
- Ausweispapier (Pass, Aufenthaltsgestattung, Duldung etc.)
- Für Asylbewerber: Zuweisungsentscheidung von der Bezirksregierung (Arnsberg)
- Nachweise über etwaiges Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung (z. B. Lohnzettel)
- Nachweise über Vermögen
Voraussetzungen
Hinweise für Kevelaer
Anspruch auf Leistungen durch die Wallfahrtsstadt Kevelaer haben Flüchtlinge, die
- durch das Land Nordrhein-Westfalen der Wallfahrtsstadt Kevelaer zugewiesen sind und sich tatsächlich hier aufhalten und
- deren Aufenthalt durch die Ausländerbehörde gestattet, geduldet oder aus völkerrechtlichen beziehungsweise humanitären Gründen erlaubt ist und
- ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beziehungsweise aus dem gemeinsamen Einkommen und Vermögen der zusammenlebenden Familienangehörigen sicherstellen können und
- keine vorrangigen Leistungsansprüche gegenüber Sozialleistungsträgern wie zum Beispiel Agentur für Arbeit, Jobcenter haben.
Verfahrensablauf
Hinweise für Kevelaer
Sie müssen bei der Stadt in der Sie wohnen einen Antrag stellen.
Diese prüft ob die Leistungsvoraussetzungen vorliegen.
Wenn Sie einen Anspruch auf Leistungen haben, erhalten Sie Sach- und/oder Geldleistungen.
Hinweise (Besonderheiten)
Für den Schulbedarf müssen Sie einen separaten Antrag stellen, wenn Ihr Kind entweder noch unter 7 Jahre alt ist oder das 10. Schuljahr bereits abgeschlossen hat, aber eine weitergehende Schule besucht. In diesen Fällen ist eine Schulbescheinigung als Nachweis vorzulegen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 27.05.2024
Stichwörter
Hinweise für Kevelaer