Waffenherstellungserlaubnis
Beschreibung
Die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Gleiches gilt, wenn Sie selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung die Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen und Munition betreiben.
Die Erlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
Sie sind verpflichtet, den Umgang mit Schusswaffen elektronisch bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Nachweis Ihres Bedürfnisses, z.B. Gewerbeanmeldung, sofern Sie nicht selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit sind
- Nachweis Ihrer Sachkunde
- Nachweis zu Ihrer Niederlassung und Ihren Betriebs- beziehungsweise Geschäftsräumen
- gegebenenfalls Abschrift bereits erteilter Waffenherstellungserlaubnis
- Nachweis (Zertifikate oder sicherheitstechnische Gutachten), dass Ihre Waffen und Ihre Munition sicher untergebracht werden
Voraussetzungen
- Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet.
- Sie sind zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes.
- Sie sind persönlich geeignet im Sinne des Waffengesetzes.
- Sie sind sachkundig im Sinne des Waffengesetzes.
- Sie haben ein Bedürfnis im Sinne des Waffengesetzes. Sie werden den Waffenhandel gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung ausüben.
Rechtsgrundlage(n)
§ 21 Waffengesetz (WaffG)
§§ 37 ff. Waffengesetz (WaffG)
§ 9 Waffenregistergesetz (WaffRG)
§§ 15 ff. Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
§ 21 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:
1. Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein.
2. Die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen.
3. Ihr Lebensalter, Ihre Zuverlässigkeit, Ihre persönliche Eignung, Ihre Sachkunde und Ihr Bedürfnis werden geprüft (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WaffG).
4. Die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen.
Fristen
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 30.09.2020