Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung ErteilungOnline erledigen

    Waffenherstellungserlaubnis

    Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition herstellen wollen, benötigen Sie eine Waffenherstellungserlaubnis.

    Beschreibung

    Die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Gleiches gilt, wenn Sie selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung die Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen und Munition betreiben.

    Die Erlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.

    Sie sind verpflichtet, den Umgang mit Schusswaffen elektronisch bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 18.08.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Kreispolizeibehörde Höxter

    Adresse

    Hausanschrift

    Bismarckstraße 18

    37671 Höxter

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 052719620

    E-Mail: waffenrecht.hoexter@polizei.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 10.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis Ihres Bedürfnisses, z.B. Gewerbeanmeldung, sofern Sie nicht selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit sind
    • Nachweis Ihrer Sachkunde
    • Nachweis zu Ihrer Niederlassung und Ihren Betriebs- beziehungsweise Geschäftsräumen
    • gegebenenfalls Abschrift bereits erteilter Waffenherstellungserlaubnis
    • Nachweis (Zertifikate oder sicherheitstechnische Gutachten), dass Ihre Waffen und Ihre Munition sicher untergebracht werden

    Voraussetzungen

    • Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet.
    • Sie sind zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes.
    • Sie sind persönlich geeignet im Sinne des Waffengesetzes.
    • Sie sind sachkundig im Sinne des Waffengesetzes.
    • Sie haben ein Bedürfnis im Sinne des Waffengesetzes. Sie werden den Waffenhandel gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung ausüben.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 21 Waffengesetz (WaffG)

    §§ 37 ff.  Waffengesetz (WaffG)

    § 9 Waffenregistergesetz (WaffRG)

    §§ 15 ff. Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

     § 21 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

     

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:

    1. Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein.

    2. Die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen.

    3. Ihr Lebensalter, Ihre Zuverlässigkeit, Ihre persönliche Eignung, Ihre Sachkunde und Ihr Bedürfnis werden geprüft (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WaffG).

    4. Die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen.

    Fristen

    Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach §21 Absatz 1 WaffG hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    Kosten

    Verwaltungsgebühr: EUR 300 - 2.000

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 30.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 30.09.2020

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de