Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen beantragen
Wenn Sie in Ihren Geschäftsräumen gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen veranstalten oder für deren Veranstaltung Ihre Geschäftsräume zur Verfügung stellen möchten, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis.
Beschreibung
Hinweise für Hennef (Sieg)
Die Erlaubnis gilt generell nur für den genannten Raum und den/die Antragsteller*in persönlich. Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem, oder ähnlichem Charakter sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen. In der Regel wird die Erlaubnis zur Schaustellung von Personen unbefristet erteilt. Sollte allerdings eine Verlängerung zu beantragen sein, so gelten für diese Verlängerung dieselben Voraussetzungen wie für die erstmalige Erteilung der Erlaubnis. Die Erlaubnis ist personen- und raumgebunden. Sie kann für einzelne, aber auch für regelmäßige Veranstaltungen erteilt werden. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.
Die Erlaubnis für die Schaustellung ersetzt keine anderen Erlaubnisse. Wollen Sie beispielsweise als Gastwirt*in Ihre Gaststätte für eine solche Veranstaltung zur Verfügung stellen, brauchen Sie eine Gaststättenerlaubnis und eine Erlaubnis für die Schaustellung.
Beantragung
Sie können die Erlaubnis bzw. eine Verlängerung direkt online über das Wirtschaft-Service-Portal.NRW beantragen. Den Link finden Sie unter "Onlinedienstleistungen".
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Stadtordnungsdienst und Allgemeines Ordnungswesen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: ordnungsverwaltung@hennef.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Hennef (Sieg)
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses mit einer Meldebescheinigung,
- ggf. gültige Aufenthaltserlaubnis (bei Nicht-EU-Angehörigen),
- Betriebsbeschreibung, insbesondere Benennung der Räume und evtl.er Einbauten,
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O),
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
- Bescheinigung in Steuersachen der Wohngemeinde,
- ggf. Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregisterauszug bzw. Gründungsurkunde (bei Unternehmen in Gründung),
- evtl. Handelsregisterauszug,
- evtl. Baugenehmigung (bei erstmaliger Nutzung für Schaustellung von Personen),
- evtl. Grundrisszeichnung aller zum Betrieb vorgesehenen Räume.
Formulare
- Formulare: Je nach Land vorhanden
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Hinweise für Hennef (Sieg)
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind:
- Sie müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
- die Schaustellungen dürfen nicht den guten Sitten zuwiderlaufen.
- der Gewerbebetrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa wenn dieser schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Hennef (Sieg)
Verfahrensablauf
Hinweise für Hennef (Sieg)
Fristen
Hinweise für Hennef (Sieg)
Die zuständige Stelle muss über Ihren Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden. Diese beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen und kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist durch die zuständige Behörde zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf dieser Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion). Auf Ihren Wunsch bestätigt die zuständige Behörde den Eintritt der Genehmigungsfiktion. Die Erlaubnis erlischt, wenn der/die Inhaber*in innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.
Bearbeitungsdauer
Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Erlaubnis ist unabhängig von einer ggf. ansonsten noch erforderlichen Gaststättenerlaubnis.
Der Verstoß gegen die Erlaubnispflicht und die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden; eine beharrliche Wiederholung des Verstoßes gegen die Erlaubnispflicht kann als Vergehen mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
Weitere Informationen
Hinweise für Hennef (Sieg)
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz am 18.12.22