Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Erteilung

    Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen beantragen

    Wenn Sie in Ihren Geschäftsräumen gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen veranstalten oder für deren Veranstaltung Ihre Geschäftsräume zur Verfügung stellen möchten, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Hinweise für Engelskirchen

    Das Gewerberecht macht in zahlreichen Fällen den Zugang zu einem Gewerbe oder zu einer Tätigkeit innerhalb eines Gewerbes von einer behördlichen Erlaubnis (Genehmigung, Konzession und so weiter) abhängig.

    Insbesondere folgende Gewerbe unterliegen der Erlaubnispflicht

    • Privatkrankenanstalten
    • Schaustellung von Personen
    • Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
    • Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
    • Spielhallen und sonstige Spielunternehmen
    • Pfandleihgewerbe
    • Bewachungsgewerbe
    • Versteigerergewerbe
    • Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer
    • Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
    • Sachverstände

    Es handelt sich hierbei um persönliche Erlaubnisse, die allerdings zum Teil Anforderungen an die Betriebsräume mit einbeziehen. Zu den bei personenbezogenen Erlaubnissen gängigen Voraussetzungen gehören als spezielle Eignungskomponenten die Zuverlässigkeit und die Sachkunde (fachliche Eignung), teilweise auch die allgemeinen Anforderung der Eignung (zum Beispiel im Pfandleiher- und Bewachungsgewerbe, Versteigerergewerbe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit).

    Die persönliche Erlaubnis stellt auf die höchstpersönlichen Verhältnisse ihres Inhabers ab, insbesondere auf dessen Eigenschaften, und ist daher grundsätzlich nicht übertragbar.

    Zur Prüfung der Zuverlässigkeit ist regelmäßig ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister, dem Bundeszentralregister, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes und der Gemeindekasse vorzulegen.

    Online-Dienste

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    Version

    Technisch geändert am 18.09.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Version

    Technisch geändert am 26.07.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Gemeinde Engelskirchen

    Adresse

    Hausanschrift

    Engels-Platz 4

    51766 Engelskirchen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0226383118

    E-Mail: ordnungsamt@engelskirchen.de

    Version

    Technisch geändert am 27.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachbereich 1.2 - Sicherheit und Ordnung / Bildung und Freizeit

    Adresse

    Hausanschrift

    Engels-Platz 4

    51766 Engelskirchen

    Version

    Technisch geändert am 10.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses mit einer Meldebescheinigung
    • ggf. gültige Aufenthaltserlaubnis (bei nicht EUAngehörigen)
    • Betriebsbeschreibung, insbesondere Benennung der Räume und eventueller Einbauten, einschließlich Beschreibung der beabsichtigten Nutzung.
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O)
    • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
    • eventuell Handels oder sonstiger Registerauszug
    • eventuell Baugenehmigung (bei erstmaliger Nutzung für Schaustellung von Personen)
    • eventuell Grundrisszeichnung aller zum Betrieb vorgesehenen Räume

    Formulare

    • Formulare: Je nach Land vorhanden
    • Onlineverfahren möglich: nein
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind:

    • Sie müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
    • Die Schaustellungen dürfen den guten Sitten nicht zuwiderlaufen.
    • Der Gewerbebetrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa wenn dieser schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 33a Gewerbeordnung

    § 49 Gewerbeordnung

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Engelskirchen

    Fristen

    Die Erlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung ist daher erforderlich.

    Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat.

    Die Erlaubnis erlischt, wenn die Inhaberin oder der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Erlaubnis ist unabhängig von einer ggf. ansonsten noch erforderlichen Gaststättenerlaubnis.

    Der Verstoß gegen die Erlaubnispflicht und die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden; eine beharrliche Wiederholung des Verstoßes gegen die Erlaubnispflicht kann als Vergehen mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Engelskirchen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz am 18.12.22

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de