Elternbeitrag Festsetzung
Hinweise für Lübbecke
Beschreibung
Hinweise für Lübbecke
Eltern haben die Möglichkeit, ihr Kind/ihre Kinder für 25, 35 oder 45 Stunden/Woche in einer Tageseinrichtung für Kinder anzumelden.
Die Tageseinrichtungen entscheiden, welche Kinder in ihrer Einrichtung aufgenommen werden.
Wenn die Eltern die Zusage für ihr Kind/ihre Kinder bekommen haben, erhalten sie von der Schulbehörde der Stadt Lübbecke eine "Verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen" zugeschickt.
Diese Erklärung müssen sie ausfüllen, unterschreiben und zusammen mit ihren entsprechenden Einkommensnachweisen bei der Kommune einreichen.
Anschließend erfolgt eine Einkommensberechnung und eine Bescheiderteilung.
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Ansprechpartner
Bereich Bildung und Kultur / Elternbeiträge
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: elternbeitraege@luebbecke.de
erforderliche Unterlagen
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- Einkommensnachweise (z.B. Steuerbescheide und Gehaltsnachweise der Eltern, Unterhalt, BAföG, Krankengeld)
- Nachweis über den Bezug aller Leistungen (z.B. ALG I oder II, Wohngeld, Krankgeld)
Formulare
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Voraussetzungen
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- Ihr bestätigter Betreuungsvertrag mit einer Kindertageseinrichtung
- Vorlage der erforderlichen Unterlagen
Rechtsgrundlage(n)
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- § 51 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) in Verbindung mit der
- Elternbeitragssatzung des Kreises Minden-Lübbecke in der jeweils gültigen Fassung.
Verfahrensablauf
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- Bitte reichen Sie alle notwendigen Unterlagen über die von Ihnen bezogenen Leistungen ein.
- Für die Betreuung Ihres Kindes setzt die Schulbehörde einen monatlichen Beitrag fest, sofern die Inanspruchnahme nicht beitragsfrei ist. Die Höhe des Elternbeitrages orientiert sich in der Regel am Betreuungsumfang Ihres Kindes und Ihrem Einkommen. Ggf. ist auch ein Erlass der Elternbeiträge möglich.
- Sie als Eltern zahlen den festgesetzten Betrag an die Stadt Lübbecke
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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- Sollten Sie Empfänger*in von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Asylleistungen oder Kinderzuschlag sein, werden Sie für die Monate des Bezuges dieser Leistungen von den Elternbeiträgen befreit.
- Sonderregelungen für vorzeitige Einschulungen oder Kinder, die von der Einschulung zurückgestellt werden, gibt es nicht.
- Neben den Elternbeiträgen können der Träger der Kindertageseinrichtung und die Kindertagespflegeperson ein angemessenes Entgelt für Mahlzeiten verlangen.
- Der Beitrag wird erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 SGB VIII).
Dies ist nur in bestimmten Einzelfällen und per separater Antragsstellung möglich. - Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ist ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei (§ 50 KiBiz).
- In manchen Kommunen und Städten werden Geschwisterermäßigungen bei der Berechnung des Elternbeitrags angewendet.
- Die letzten beiden Kindergartenjahre vor der Einschulung sind in der Regel beitragsfrei (§ 50 Absatz 1 KiBiz). Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben, sind ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei. Das Kindergartenjahr beginnt immer am 1. August eines Jahres.
Weitere Informationen
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Auf den Internetseiten des zuständigen Jugendamts
Die Elternbeiträge variieren. Sie werden von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, also den Jugendämtern oder den Kommunen festgesetzt.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
Hinweise für Lübbecke