Elternbeiträge
Hinweise für Dinslaken
Beschreibung
Hinweise für Dinslaken
Liebe Eltern,
Ihr Kind besucht oder wird in Kürze eine Kindertageseinrichtung, die Kindertagespflege oder eine offene Ganztagsschule besuchen.
Für die Inanspruchnahme dieser Einrichtungen werden nach den Satzungen der Stadt Dinslaken monatlich Elternbeiträge erhoben. Es handelt sich bei den Elternbeiträgen um sozialrechtliche Abgaben eigener Art.
Zur Feststellung, in welchem Umfang die Beiträge zu erheben sind, ist eine verbindliche Erklärung zum Einkommen mit der Anmeldung abzugeben. Zu berücksichtigen ist das Einkommen der Eltern (beider Elternteile) oder der Personen, mit denen das Kind zusammenlebt (z.B. Pflegeeltern, Großeltern und andere Verwandte). Das Einkommen wird grundsätzlich jährlich überprüft.
Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eheleuten ist das Einkommen des Elternteils zu berücksichtigen, bei dem Ihr Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Beitragspflicht besteht für das gesamte Kindergartenjahr (01.08.-31.07.) bzw. richtet sich nach dem jeweiligen Aufnahme- /Betreuungsvertrag. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 01. des Monats, zu dem das Kind aufgenommen wird.
Hinweise:
Die Elternbeiträge werden in einem zweistufigen Verfahren festgesetzt. Der Elternbeitrag wird zunächst anhand Ihrer Angaben in der verbindlichen Erklärung zum Elterneinkommen vorläufig festgesetzt. Die endgültige Beitragsberechnung erfolgt, wenn alle Unterlagen für das Jahr der Beitragspflicht vorgelegt wurden (nach Ablauf eines Kalenderjahres).
Erhält Ihr Kind Mittagsverpflegung in der Einrichtung, so werden Ihnen die Kosten für die Verpflegung vom Träger der Einrichtung in Rechnung gestellt. Leistungsberechtigte nach dem SGB II, SGb XII, AsylbLG, Wohngeldempfänger oder Kinderzuschlagempfänger haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Bildung und Teilhabe (BuT) zu stellen, damit die Kosten für die gemeinschaftliche Mitttagsverpflegung übernommen werden.
Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben.
Werden Angaben zum Einkommen nicht gemacht, ist der Höchstbeitrag zu zahlen.
Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung kann nicht als Berechnungsgrundlage verwendet werden.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Kolleginnen und Kollegen.
Berechnungsschema zum Elterneinkommen:
Positives Einkommen gem. Einkommenssteuergesetz sowie steuerfreie Gehaltsbezüge
(Jahresbruttoeinkommen anhand Dezember-Abrechnung des Vorjahres)
./. Werbungskosten (z.Zt. 1.230,-€ oder die tatsächlichen Werbungskosten lt. Steuerbescheid)./. anerkannte Kinderbetreuungskosten lt. Steuerbescheid+ 10 % der Einkünfte aus einem Mandats- oder Beamtenverhältnis (sog. Beamtenzuschlag)./. Kinderfreibeträge/Betreuungsfreibetrag gem. § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz ab dem 3. Kind= maßgebliches ElterneinkommenDie Elternbeiträge sind nach Einkommensgruppen gestaffelt. Der Beitrag richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem im Betreuungsvertrag gebuchten Betreuungszeitraum. Die Beitragssätze ergeben sich aus den nachfolgend verlinkten Einkommenstabellen.
Einkommenstabellen:
- Einkommenstabellen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (ab 01.08.2024)
- Einkommenstabellen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (bis 31.07.2024)
- Einkommenstabelle Offener Ganztag (OGS)
Einkommensangaben und Nachweispflicht
Maßgebend für die Bemessung der Beitragshöhe ist das Einkommen des laufenden Kalenderjahres. Daher benötigen wir in der Regel: Aktuelle Gehaltsmitteilungen, Gehaltsmitteilungen aus Dezember, vollständiger Einkommensteuerbescheid oder Betriebswirtschaftliche AUswertung (BWA) und Elterngeldbescheid (falls vorhanden).
Auf Antrag werden die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nach § 90 Abs. 4 SGB VIII nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerbersleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Den Kurzantrag auf Erlass finden Sie unter Downloads.
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen