Familienname Änderung aus einem wichtigen Grund

    Öffentlich-rechtliche Namensänderung

    Hinweise für Dortmund

    Beschreibung

    Hinweise für Dortmund

    Der Name eines Menschen wird bei der Geburt durch die Eltern bestimmt. Nur in Ausnahmefällen und nur mit einem wichtigen Grund ist eine öffentlich-rechtliche Namensänderung zulässig.

    Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regeln im Grundsatz abschließend das Namensrecht in Deutschland. Sie sehen zahlreiche Möglichkeiten der Namensgestaltung und Namensführung vor (z.B. im Zusammenhang mit der Eheschließung oder Eheauflösung bzw. Geburtsbeurkundung oder durch Namenserteilung). Diese gesetzlichen Regelungen sind zum Teil bindend und können später nicht mehr geändert werden. Auskünfte über das personenstandsrechtliche (zivilrechtliche) Namensrecht erteilen die Standesämter. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung schafft die Möglichkeit, einen anderen Namen, als es das Zivilrecht vorsieht, rechtmäßig führen zu können.

    Sie dient aber nicht der Korrektur der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, sondern soll nur in konkreten Härtefällen zum Tragen kommen. Deshalb ist nach dem Namensänderungsgesetz eine Änderung auf Antrag nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt. Jede Namensänderung dieser Art ist ein Einzelfall und kann nicht grundsätzlich beauskunftet werden. Es empfiehlt sich, stets einen Termin mit dem Standesamt zu vereinbaren, damit alle persönlichen Belange des Namensträgers in einem Beratungsgespräch berücksichtigt werden können.

    Ein wichtiger Grund kann dann vorliegen, wenn eine nach allgemeiner Verkehrsauffassung vorliegende unverhältnismäßige Belastung durch eine Namensänderung beseitigt werden kann. Dabei bedarf es einer Abwägung der Interessen des/der Antragstellers/in mit denen der Allgemeinheit, welche insbesondere in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Führung des bisherigen Namens begründet sind. Ein Nichtgefallen des Namens rechtfertigt keine Namensänderung.

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    Version

    Technisch geändert am 16.02.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Dortmund - Bürgerdienste - Standesamt - Geburten, Eheschließungen und öffentlich-rechtliche Namensänderung

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedensplatz 5

    44135 Dortmund

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 231 50-13331

    Fax: +49 231 50-13331

    E-Mail: standesamt@stadtdo.de

    Version

    Technisch geändert am 16.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass oder Kinderausweis oder
    • beglaubigte Abschrift des Geburtseintrags
    • ggf. beglaubigte Abschrift des Eheeintrages (Heiratseintrag) bzw. Lebenspartnerschaftseintrags
    • Genehmigung des Gerichts für den Vormund oder Betreuer,
    • Nachweis über das Ergebnis der gerichtlichen Anhörung des Antragstellers und
    • Erklärung des Antragstellers, dass ihm bekannt ist, dass die Namensänderung bzw. die Ablehnung oder Zurücknahme des Antrages gebührenpflichtig ist,
    • Erklärung, ob schon früher eine Änderung des Namens beantragt wurde, gegebenenfalls wann und bei welcher Behörde.

    Im Einzelfall können weitere Unterlagen und Nachweise erforderlich sein. Informationen dazu erhalten Sie von der zuständigen Namensänderungsbehörde.
    Die Unterlagen sollten jeweils im Original eingereicht werden. Diese erhalten Sie nach erfolgter Beglaubigung der Kopien zurück.

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Nach dem Namensänderungsgesetz ist ein wichtiger Grund nachzuweisen. Ein wichtiger Grund kann dann vorliegen, wenn eine nach allgemeiner Verkehrsauffassung vorliegende unverhältnismäßige Belastung durch eine Namensänderung beseitigt werden kann. Dabei bedarf es einer Abwägung der Interessen des/der Antragstellers/in mit denen der Allgemeinheit, welche insbesondere in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Führung des bisherigen Namens begründet sind.

    Rechtsgrundlage(n)

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    § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG)

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie als beschränkt geschäftsfähige Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, den Antrag  auf Namensänderung stellen, werden Sie vom Familiengericht zum Antrag befragt und angehört.

    Betreute Personen werden durch das Betreuungsgericht befragt und angehört.

    Fristen

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    Ca. 3 bis 6 Monate

    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

    Hinweise für Dortmund

    50 € - 1.022 €

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Dortmund

    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch keine fachliche Freigabe

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de