Schüleraustausch

    Schüleraustausch

    Hinweise für Euskirchen

    Beschreibung

    Hinweise für Euskirchen

    Alle weiteren Unterlagen zu Ihrem Antrag schicken Sie bitte an die E-Mail Adresse: but@kreis-euskirchen.de

    Die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket ermöglichen jungen Menschen, an gemeinschaftlichen Aktivitäten teilzunehmen und Zugang zu Bildung zu erhalten. Die finanzielle Unterstützung richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.

    Eltern, die nicht genug Geld haben, um ihr Kind oder ihre Kinder zu unterstützen, können dafür Hilfe erhalten.

    Das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst sechs Anspruchskomponenten:

    1) (Schul-)Ausflüge / (Klassen-)Fahrten
    Für alle anspruchsberechtigten Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, sowie für alle anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren werden die tatsächlichen Kosten für eintägige Ausflüge und für mehrtägige (Klassen-)Fahrten übernommen.

    2) Schulbedarfspaket
    SchülerInnen, erhalten pro Schuljahr einen Zuschuss für den Schulbedarf. Mit dem Zuschuss kann eine angemessene Ausstattung für die Schule angeschafft werden, zum Beispiel Schulranzen, Sportzeug, Stifte, Füller, Hefte, Taschenrechner oder Bastelmaterial. Der Betrag wird je Schulhalbjahr ausgezahlt. 

    3) Schülerbeförderung
    Die Kosten für den Weg zur nächstgelegenen Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder anderen kostenpflichtigen Verkehrsdienstleistungen werden bei Schüler/innen unter 25 Jahren übernommen, sofern sie nicht von anderer Seite gewährt werden und die Übernahme aus der Regelleistung nicht zugemutet werden kann.

    4) Lernförderung
    Für den Fall, dass Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren die nach den schulrechtlichen Bestimmungen wesentlichen Lernziele (das sind Versetzung und Schulabschluss) voraussichtlich nicht erreichen und schulisch organisierte Förderangebote für eine Verbesserung nicht ausreichen, können sie eine geeignete außerschulische Lernförderung zur Erreichung des Klassenzieles bzw. eines Schulabschlusses erhalten. Die tatsächlichen Kosten werden übernommen, soweit sie angemessen sind.
    Unter bestimmten Voraussetzung ist eine Lernförderung aber auch möglich, wenn die Versetzung in das nächste Schuljahr nicht gefährdet ist.

    5) Mittagsverpflegung
    Dem Kind bzw. Jugendlichen unter 25 Jahren wird ein Mittagessen in der Kindertageseinrichtung/-Pflege bzw. Schule oder Hort (bis 31.12.2013) ermöglicht, sofern eine Mittagsverpflegung in dem Leistungsangebot der Kindertageseinrichtung (einschließlich Hort), der Kindertagesstätte oder der Schule enthalten ist. Der Beitrag der Mittagsverpflegung wird in vollem Umfang übernommen.

    6) Soziale und kulturelle Teilhabe
    Um Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen integrieren zu können und diesen Kontakt zu Gleichaltrigen zu ermöglichen, werden zusätzliche Leistungen im Wert von 15 Euro (ab 01.08.2019) monatlich erbracht. Der Betrag kann jederzeit in monatlichen Teilbeträgen in Höhe von pauschal 15 Euro oder als Gesamtbetrag (bis maximal 180 Euro) für den Bewilligungszeitraum (12 Monate) in Anspruch genommen werden. Hiervon umfasst sind z.B. Mitgliedsbeiträge für den Sportverein, Musikunterricht oder die Teilnahme bei einer Jugendgruppe.

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    Version

    Technisch geändert am 26.05.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Grundsatzangelegenheiten der Sozialhilfe, Qualitätssicherung

    Adresse

    Hausanschrift

    Jülicher Ring 32

    53879 Euskirchen

    Version

    Technisch geändert am 26.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

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    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

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    Leistungsberechtigt beim Jobcenter EU-aktiv sind Personen, die

    • Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

    beziehen.

     

    Personen, die

    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

    beziehen, können einen entsprechenden Antrag bei der jeweiligen Stadt/ Gemeinde beantragen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 03.06.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de