Erlaubnis für Großraum- und Schwerverkehr
Hinweise für Heinsberg
Beschreibung
Hinweise für Heinsberg
Nach der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung dürfen Fahrzeuge / Fahrzeug-kombinationen bzw. Transporte bei Überschreitung folgender Maße grundsätzlich nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen:
Breite: 2,55 Meter Länge: - Einzelfahrzeug: 12,00 Meter - Sattelzug: 15,50 Meter - Zug: 18,00 Meter Höhe: 4,00 Meter Gewicht: 40,00 TonnenBei Überschreitung dieser Werte ist eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und / oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1, Nr. 5, StVO erforderlich.
Eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO ist immer dann erforderlich, wenn von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite für ein Fahrzeug bedingt durch die Ladung (Transportgut) nicht eingehalten werden. Nicht das Fahrzeug weist also die Übermaße auf, sondern die (über das Fahrzeug hinausstehende) Ladung ist zu lang, zu breit oder hoch.
Eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO ist erforderlich, wenn die Abmessungen und / oder das Gewicht des Fahrzeuges/der Fahrzeugkombination die o.g. Werte überschreiten und bei Fahrzeugen ohne ausreichendes Sichtfeld für den Fahrzeugführer/in (Bagger, Radlader, etc.). Beachten Sie bitte, dass Sie in diesen Fällen zwingend eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO benötigen (Ausnahme zu den Bau- und Betriebsvorschriften).
Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 bzw. 46 StVO ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk
a) der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt oder
b)das Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz hat.
Sollten Sie häufiger Großraum-/Schwertransporte durchführen, empfehle ich Ihnen, sich im Online-Verfahren VEMAGS (Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte) kostenlos anzumelden. Hier können Sie Ihren Antrag online einstellen und auch den Verfahrensstand jederzeit einsehen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- formgebundener Antrag (siehe Downloadbereich)
- Betriebserlaubnis / Zulassungsbescheinigung Teil1 (Fahrzeugschein)
- bei einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO: Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO (zu beantragen bei: Bezirksregierung Köln, Verkehrsdezernat, Zeughausstr. 2-10, 50667 Köln; E-Mail: stvzo@bezreg-koeln.nrw.de)
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
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