Fahrzeug - Ausnahmegenehmigung § 70 StVZO
Hinweise für Wesel
Beschreibung
Hinweise für Wesel
Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) werden für Kraftfahrzeuge und ihre Kombinationen benötigt, die hinsichtlich ihrer Maße (Länge, Höhe, Breite), Gewichte (Achslasten, Gesamtmassen), Ausrüstung oder in sonstiger Weise von den Vorschriften der StVZO abweichen.
Die Genehmigung von Ausnahmen von den Bau- und Betriebsvorschriften für Stapler, Bagger, Planiermaschinen und Schaufellader erteilt die Zulassungsbehörde, außer in den Fällen der §§ 47 (Abgasverhalten), 49 (Geräuschverhalten), 52 (Ausrüstung von Fahrzeugen mit blauem Rundumlicht) und 55 (Einsatzhorn). Für alle weiteren Fahrzeuge über 3,5 t ist die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig.
Bagger, Schaufellader und Planiermaschinen gelten als selbstfahrende Arbeitsmaschinen. (Gabel-)stapler sind den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen zulassungsrechtlich gleichgestellt. Diese Fahrzeuge sind gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren befreit. Beträgt die durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h und soll eine selbstfahrende Arbeitsmaschine oder ein Stapler auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden, so muss das Fahrzeug einem genehmigtem Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung (Betriebserlaubnis) besitzen. Bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h erhalten die Fahrzeuge kein amtliches Kennzeichen. Stapler, wie auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie ein amtliches Kennzeichen (Kennzeichenschild mit grüner Beschriftung auf weißem Grund) führen. Sie unterliegen der Pflicht zur regelmäßigen Hauptuntersuchung und wenn sie mehr als 7.500 Kg Gesamtmasse haben auch den Vorschriften über die Sicherheitsprüfung.
Eine Einzelgenehmigung (Betriebserlaubnis) kann nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug in vollem Umfang den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) und der FZV entspricht oder wenn für etwaige Abweichungen eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO / § 47 FZV erteilt worden ist.
Ist das Sichtfeld des Fahrzeugführers durch Fahrzeugteile eingeschränkt, wie dies bei einem Stapler durch das Hubgerüst oder bei einem Löffelbagger durch den Ausleger regelmäßig der Fall sein wird, so muss auch immer eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) erteilt sein, bevor das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen bewegt werden darf.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h sind von der Haftpflichtversicherungspflicht nach dem Pflichtversicherungsgesetz ausgenommen. Es empfiehlt sich jedoch, diese Fahrzeuge in eine Betriebshaftpflichtversicherung aufnehmen zu lassen.
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
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