Hundesteuer ErmäßigungOnline erledigen

    Ermäßigung der Hundesteuer beantragen

    Möchten Sie eine Ermäßigung von der Hundesteuer beantragen? Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

    Beschreibung

    Hinweise für Hille

    Eine Ermäßigung auf die Hälfte des Steuersatzes wird gewährt für Hunde, die

    • zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind,
    • die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind,
    • zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben.

    Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII oder Bürgergeld nach dem SGB II erhalten, wird die Steuer auf Antrag auf ein die Hälfte des Steuersatzes gesenkt, jedoch nur für einen Hund. Selbiges gilt für einkommensmäßig gleichstehende Personen.

    Eine Befreiung von der Hundesteuer wird auf Antrag gewährt für Hunde, die

    • ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen,
    • nicht zu Erwerbszwecken
        1. an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten oder
        2. als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwendet werden.
    • in Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen von Tierschutz- und ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht werden, sofern ordnungsgemäße Bücher über jeden Hund, seine Ein- und Auslieferung und, soweit möglich, seinen Besitzer geführt und der Gemeinde auf Verlangen vorgelegt werden.
    • als Diensthunde von Behörden und Hilfsorganisationen, die ausschließlich zur Durchführung der diesen obliegenden Aufgaben gehalten werden. Die Eignung ist nachzuweisen.

    Ferner sind Hunde steuerbefreit, deren Halter sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde Hille aufhalten. Der Halter muss den Hund bereits bei seiner Ankunft besitzen und nachweisen, dass dieser in einer anderen Gemeinde versteuert wird oder steuerbefreit ist.

    Für gefährliche Hunde im Sinne der Hundesteuersatzung wird eine Steuerbefreiung beziehungsweise -ermäßigung nicht gewährt.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_349e5b4ed000547ec28713e5789a673b

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 15.05.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Sachbereich 2.1 Finanzsteuerung

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Rathaus 4

    32479 Hille

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0571 4044-0

    Version

    Technisch geändert am 15.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Hille

    Die für die einzelnen Ermäßigungs- bzw. Befreiungstatbestände vorzulegenden Nachweise ergeben sich aus § 3 (Befreiung) und § 4 (Ermäßigung) der Hundesteuersatzung. In Zweifelsfällen kontaktieren Sie bitte vor der Antragstellung die zuständige Kontaktperson der Verwaltung per Kontaktformular oder telefonisch.

    Rechtsgrundlage(n)

    Örtliche Hundesteuersatzungen

    Verfahrensablauf

    • Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kommune.
    • Wenn diese ein Onlineformular anbietet, füllen Sie dieses aus, fügen Sie Nachweise bei und senden den Antrag ab.
    • Die Kommune prüft den Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister in Nordrhein-Westfalen am 11.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Hille

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de