Ermäßigung der Hundesteuer beantragen
Beschreibung
Hinweise für Wachtendonk
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Zu versteuern sind grundsätzlich alle Hunde, die in der Gemeinde Wachtendonk gehalten werden. Ausnahmen hierzu regeln die Paragraphen 3 und 4 der Hundesteuersatzung der Gemeinde Wachtendonk.
Jeder Hundehalter ist daher verpflichtet, seine(n) Hund(e) binnen 14 Tagen nach Anschaffung des/der Hunde(s) bzw. Zuzug nach Wachtendonk anzumelden. Steuerpflichtig ist der/die Hundehalter(in).
Alle in einem gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten von ihren Haltern als gemeinsam gehalten und sind als Zweit- , Dritt- oder weiterer Hund zu versteuern.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Wachtendonk
- Personalausweis
- jeweiliger Vordruck
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Wachtendonk
Hundesteuersatzung der Gemeinde Wachtendonk
Verfahrensablauf
Hinweise für Wachtendonk
1. Einreichung der Hundeanmeldung/-abmeldung im Steueramt der Gemeinde Wachtendonk
2. Erhalt des Hundesteuerbescheids
Kosten
Hinweise für Wachtendonk
Die jährliche Steuer beträgt wenn
- nur ein Hund gehalten wird: 72,00 Euro
- zwei Hunde gehalten werden: 84,00 Euro
- drei oder mehr Hunde gehalten werden: 96,00 Euro
- ein sog. Kampfhund gehalten wird: 492,00 Euro
- zwei oder mehr sog. Kampfhunde gehalten werden: 732,00 Euro je Hund
Weitere Informationen
Hinweise für Wachtendonk
Steuerermäßigung
Steuervergünstigung wird gewährt für Wachhunde, für Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde. Die Steuerermäßigung muss gesondert beantragt werden.
Steuerbefreiung
Eine Steuerbefreiung wird zum Beispiel gewährt für Blindenführhunde, Hunde zum Schutz blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen, Herdengebrauchshunde.
Fälligkeit der Steuer
Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und sodann vierteljährlich am 15.02, 15.05, 15.08, und 15.11 mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig.
Kampfhunde
Sog. Kampfhunde sind solche Hunde,
- die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen zum Schutzhund oder einer Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben,
- die sich als bissig erwiesen haben,
- die in Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben,
- die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.
Die Zuordnung solcher Hunde ergibt sich aus der Feststellung der örtlichen Ordnungsbehörde. Sog. Kampfhunde (gefährliche Hunde) sind insbesondere
1. Pitbull-Terrier
2. American Staffordshire Terrier
3. Staffordshire Bullterrier
4. Bullterrier
5. American Bulldog
6. Bullmastiff
7. Mastiff
8. Mastino Espanol
9. Mastino Napoletano
10. Fila Brasileiro
11. Dogo Argentino
12. Rottweiler
13. Tosa Inu
und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister in Nordrhein-Westfalen am 11.11.2022