Baugenehmigung
Beschreibung
Hinweise für Gütersloh
Grundsätzlich gilt, dass alle Baumaßnahmen (Errichtung, Änderung Nutzungsänderung ) einer Baugenehmigung bedürfen.
Hierbei unterscheiden sich aufgrund unterschiedlicher Anforderungen an Prüfumfang und Bauvorlagen das einfache Genehmigungsverfahren als Regelverfahren und die Genehmigung von großen Sonderbauten. Von diesem Grundsatz ausgenommen sind explizit benannte genehmigungsfreie Vorhaben und freigestellte Wohngebäude.
Liegt ein Wohnbauvorhaben im Geltungsbereich eines entsprechenden Bebauungsplanes, so bedarf es bei Einhaltung der rechtlichen Vorgaben lediglich eines Freistellungsantrages an die Gemeinde (§ 63 BauO NRW 2018).
Der § 62 BauO NRW 2018 listet die baugenehmigungsfreien Vorhaben auf wie z. B.: Änderungen der äußeren Gestalt wie Anstrich, Putz, Dachdeckung, Auswechseln von Fenstern und Türen, solange eine Gestaltungssatzung oder das Denkmalschutzgesetz nicht zum Tragen kommen.
Weiterhin wird hierin neu die Verfahrensweise bei der Beseitigung von Anlagen geregelt.
Die meisten Bauvorhaben, insbesondere Wohngebäude, fallen unter das "Einfache Genehmigungsverfahren". Der Bauantrag muss in aller Regel von einem Architekten oder Bauingenieur eingereicht werden, der eine Bauvorlageberichtigung besitzt.
In diesem Verfahren beschränkt sich die Prüfung nur auf die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften in den wichtigsten Punkten gemäß § 64 BauO NRW 2018. So werden nur die planungsrechtliche Zulässigkeit und wesentliche bauordnungsrechtliche Anforderungen wie Abstandsflächen, Stellplätze und jetzt auch Barrierefreiheit geprüft.
Der weitere Prüfumfang richtet sich nach der Art des Bauvorhabens.
Die notwendigen Nachweise im Baugenehmigungsverfahren werden hier erläutert: Nachweise im Baugenehmigungsverfahren.
Die Baugenehmigung gilt 3 Jahre und verschafft dem Bauherrn einerseits Rechtssicherheit und dient aus Sicht des Gemeininteresses der Gefahrenabwehr und der Sicherung städtebaulicher Ordnungsprinzipien.
Bauen Online
Mit dem virtuellen Bauamt ITeBAU bieten wir Ihnen die Möglichkeit, in wenigen Schritten komfortabel Ihren Bauantrag online zu stellen und die Baugenehmigung online zu erhalten.
Voraussetzungen, mit der internetbasierten Bauplattform zu arbeiten, sind ein Internetanschluss und eine Signaturkarte (inkl. Kartenleser und Software).
Bauvoranfrage / Vorbescheid
Möchten Sie vor Einreichen des Bauantrages rechtsverbindlich und zu geringen Kosten geklärt haben, ob Ihr Bauvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist, so können Sie eine Bauvoranfrage stellen. Eine Bauvoranfrage empfiehlt sich vor allem dann, wenn vor Erwerb eines Baugrundstücks geklärt werden soll, ob das Grundstück auch wirklich den Vorstellungen entsprechend bebaut werden darf.
Die Genehmigung einer Bauvoranfrage gilt, unabhängig von einer zwischenzeitlich veränderten Rechtslage, 3 Jahre. Die erteilte Bebauungsgenehmigung dient als rechtliche Absicherung im späteren Baugenehmigungsverfahren - die Ablehnung erspart größere Kosten.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Gütersloh
- Bauantragsformular,
- aktuelle Flurkarte (im Maßstab 1: 500, nicht älter als 6 Monate),
- evtl. Amtliche Basiskarte (im Maßstab 1:5000),
- Lageplan (im Maßstab 1: 500),
- Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten im Maßstab 1:100)
- Baubeschreibung und bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsbeschreibung,
- Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung, Abstandsflächen und Stellplätze
- ggf. Brandschutzkonzept, Schallschutzgutachten, Geruchsgutachten oder Lichtgutachten
- Erhebungsbogen für die Baustatistik
Formulare
Vordruck zum Antrag für das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW 2018 (Anlage I/1 zur VV BauPrüfVO)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924
Vordruck zum Antrag für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW 2018 (Anlage I/2 zur VV BauPrüfVO)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924
alternativ:
Voraussetzungen
Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen und Formulare vollständig ein.
Ihrem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
Rechtsgrundlage(n)
- Verfahrensfreie Bauvorhaben sind in § 62 Abs. 1 BauO NRW 2018 aufgeführt. Unter welchen Voraussetzungen Nutzungsänderungen verfahrensfrei sind, kann § 62 Abs. 2 BauO NRW 2018 entnommen werden.
- Für bestimmte Wohngebäude und bestimmte andere bauliche Anlagen, die im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen und den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, kommt auch die Genehmigungsfreistellung in Frage (s. hierzu § 63 BauO NRW 2018 und Genehmigungsfreistellung)
- Für bestimmte Wohngebäude und bestimmte andere bauliche Anlagen, die im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen und den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, kommt auch die Genehmigungsfreistellung in Frage (s. hierzu § 63 BauO NRW 2018 und Genehmigungsfreistellung)
- § 65 Baugenehmigungsverfahren (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- § 64 Baugenehmigungsverfahren (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- § 62 Baugenehmigungsverfahren (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- § 63 Baugenehmigungsverfahren (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- § 70 Bauantrag, Bauvorlagen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- § 74 Baugenehmigung, Baubeginn (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- § 75 Geltungsdauer der Baugenehmigung (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
Verfahrensablauf
Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, große und mittlere kreisangehörige Städte) ein.
Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherrin/Bauherr und vom Entwurfsverfasser (bauvorlageberechtigte Architektin/Architekt oder bauvorlageberechtigte Bauingenieurin/Bauingenieur), die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden. Die von einer Fachplanerin/einem Fachplaner erstellten Bauvorlagen müssen auch von dieser/diesem unterschrieben sein.
Sind die Bauvorlagen vollständig, prüft die Bauaufsichtsbehörde unter Beteiligung der Gemeinde und von Fachdienststellen ob dem Bauvorhaben öffentlich - rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung schriftlich mit:
- Die Baugenehmigung wird erteilt,
- nur mit bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt oder
- der Bauantrag wird abgelehnt.
Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 18.10.2022
Stichwörter
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