Baugenehmigung
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Ansprechpartner
Fachbereich Bauaufsicht (FB 6)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05207 8905-0
Fax: 05207 8905-541
Formulare
Vordruck zum Antrag für das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW 2018 (Anlage I/1 zur VV BauPrüfVO)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924
Vordruck zum Antrag für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW 2018 (Anlage I/2 zur VV BauPrüfVO)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924
alternativ:
Voraussetzungen
Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen und Formulare vollständig ein.
Ihrem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
Rechtsgrundlage(n)
- Verfahrensfreie Bauvorhaben sind in § 62 Abs. 1 BauO NRW 2018 aufgeführt. Unter welchen Voraussetzungen Nutzungsänderungen verfahrensfrei sind, kann § 62 Abs. 2 BauO NRW 2018 entnommen werden.
- Für bestimmte Wohngebäude und bestimmte andere bauliche Anlagen, die im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen und den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, kommt auch die Genehmigungsfreistellung in Frage (s. hierzu § 63 BauO NRW 2018 und Genehmigungsfreistellung)
- Für bestimmte Wohngebäude und bestimmte andere bauliche Anlagen, die im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen und den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, kommt auch die Genehmigungsfreistellung in Frage (s. hierzu § 63 BauO NRW 2018 und Genehmigungsfreistellung)
- § 65 Baugenehmigungsverfahren (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- § 64 Baugenehmigungsverfahren (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- § 62 Baugenehmigungsverfahren (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- § 63 Baugenehmigungsverfahren (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- § 70 Bauantrag, Bauvorlagen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- § 74 Baugenehmigung, Baubeginn (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- § 75 Geltungsdauer der Baugenehmigung (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
Verfahrensablauf
Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, große und mittlere kreisangehörige Städte) ein.
Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherrin/Bauherr und vom Entwurfsverfasser (bauvorlageberechtigte Architektin/Architekt oder bauvorlageberechtigte Bauingenieurin/Bauingenieur), die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden. Die von einer Fachplanerin/einem Fachplaner erstellten Bauvorlagen müssen auch von dieser/diesem unterschrieben sein.
Sind die Bauvorlagen vollständig, prüft die Bauaufsichtsbehörde unter Beteiligung der Gemeinde und von Fachdienststellen ob dem Bauvorhaben öffentlich - rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung schriftlich mit:
- Die Baugenehmigung wird erteilt,
- nur mit bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt oder
- der Bauantrag wird abgelehnt.
Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Schloß Holte-Stukenbrock
Die Bearbeitungszeit beträgt im Wohnungsbau durchschnittlich 2 Wochen, im Gewerbebau etwa 4 Wochen.
Die Bearbeitungszeit ist im Wesentlichen abhängig von der Anzahl und Bearbeitungszeit der zu beteiligenden externen Behörden.
Voraussetzung ist, dass die erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht werden.
Im Außenbereich ist mit einer verlängerten Bearbeitungszeit zu rechnen.
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Schloß Holte-Stukenbrock
Häufig gestellte Fragen
Carports und Garagen sind bis zu einer mittleren Wandhöhe von 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu insgesamt 30 m² (gilt nur für die erste Garage bzw. Carport auf dem Grundstück) -außer im Außenbereich- verfahrensfrei. Die gesetzlichen Vorschriften, z.B. zur Grenzbebauung, sind grundsätzlich einzuhalten, auch wenn das Vorhaben verfahrensfrei ist.
Carports und Garagen, die über die genannten Maße hinausgehen, oder die sich im Außenbereich befinden, sind grundsätzlich genehmigungspflichtig bzw. anzeigepflichtig. Zum Bauantrag bzw. zu der Mitteilung in der Genehmigungsfreistellung sind Bauvorlagen (u.a. die Bauzeichnungen und Lageplan) einzureichen. Wir haben für Sie ein Merkblatt vorbereitet, in dem die erforderlichen Unterlagen aufgelistet sind. Das Merkblatt finden Sie im Downloadbereich auf dieser Seite.
Gebäude bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt (z.B. Gartenhäuser, Abstellräume, etc.) ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten bedürfen keiner Baugenehmigung (im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen). Bei ihrer Errichtung sind die Bauvorschriften (z.B. der erforderliche Grenzabstand) einzuhalten.
Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 4,50 m, Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis zu 30 m² Grundfläche, Wintergärten (unbeheizt und weitgehend verglast) bis 30 m² Brutto-Grundfläche, mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze, bei Gebäuden mit einer Höhe bis zu 7m, sind verfahrensfrei.
Einfriedungen, wie z.B. Gartenzäune, Sichtschutzzäune, sind bis 2 m Höhe -außer im Außenbereich- genehmigungsfrei. In Bebauungsplänen sind häufig geringere Höhen für Einfriedungen festgelegt. Diese sind dann maßgeblich. Weiterhin ist das Nachbarrechtsgesetz zu beachten.
Nutzungsänderungen (z.B. von Wohnraum in Gewerbe, von Werkstatt in Einkaufsladen, etc.) sind ebenfalls genehmigungspflichtig.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 18.10.2022