Baugenehmigung
Beschreibung
Hinweise für Herzogenrath
Im Baugenehmigungsverfahren ist der Bauantrag gemäß §70 Abs. 1 BauO NRW 2018 schriftlich mit allen für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Der Bauantrag ist sowohl von der Bauherrschaft also auch dem Entwurfsverfasser bzw. der Entwurfsverfasserin zu unterzeichnen, da Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden von bauvorlagenberechtigten Entwurfsverfassern durch Unterschrift anerkannt sein müssen.
Bauvorlagenberechtigt ist, wer zum Beispiel die Berufsbezeichnung Architekt/in führen darf oder wer als Angehörige/r der Fachrichtung Bauingenieurwesen Mitglied einer Ingenieurskammer ist und mindestens zwei Jahrein der Planung und Überwachung der Ausführung von Gebäuden praktisch tätig war.
Die aus dem Bauantrag resultierende Baugenehmigung erlischt, wenn nicht binnen drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder die Bauausführung für ein Jahr unterbrochen wurde. Die Gültigkeit der Baugenehmigung kann auf schriftlichen Antrag - auch rückwirkend - jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.
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Ansprechpartner
Bauordnung und Denkmalschutz Abt. 61.2 - A 61 Amt für Stadtentwicklung, Bauordnung und Klimaschutz
Adresse
Hausanschrift
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Herzogenrath
- Antragsformular
Es sind nur die amtlichen Vordrucke zu verwenden. Das Antragsformular muss von dem Antragssteller und dem bauvorlagenberechtigten Entwurfsverfasser unterzeichnet sein.
Gegebenenfalls ist dem Antrag noch die Erklärung des Entwurfsverfassers beizufügen.
- Baubeschreibung
In der Baubeschreibung ist das Vorhaben insbesondere hinsichtlich der Bauprodukte und Bauarten, die verwendet und angewandt werden sollen, seine äußere Gestaltung (Baustoffe und Farben) und seine Nutzung zu erläutern.
- Betriebsbeschreibung gewerblich / landwirtschaftlich
Für gewerbliche Anlagen ist eine Betriebsbeschreibung erforderlich. Für landwirtschaftliche Betriebe ist entsprechend eine landwirtschaftliche Betriebsbeschreibung einzureichen.
- Brandschutzkonzept bei Sonderbauten
- Amtliche Basiskarte (Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ausgenommen)
- Liegenschaftskarte/Flurkarte
Es ist ein Auszug aus der Liegenschaftskarte/ Flurkarte einzureichen. Die Flurkarte darf zudem nicht älter als 6 Monate sein.
- Lageplan
Der Lageplan ist im Maßstab von mindestens 1:500 einzureichen und muss alle Angaben nach § 3 Abs. 1 der Bauprüfverordnung enthalten. Zudem ist der Lageplan vom Katasteramt oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur anzufertigen, wenn die Grenzen des Baugrundstücks noch nicht feststehen. Grenzüberbauungen vorliegen, eine Baulast auf dem Baugrundstück ruht oder besonders schwierige Grenz- oder topographische Verhältnisse vorliegen.
- Bauzeichnungen
Die Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) sind im Maßstab 1:100 einzureichen und müssen alle Angaben nach § 4 der Bauprüfverordnung enthalten. Bei Umbauten oder Nutzungsänderungen sind zusätzlich Bestandspläne vorzulegen.
- Rechnerische Nachweise
Folgende Nachweise sind den Bauantragsunterlagen beizufügen:
- Nachweise der Maße der baulichen Nutzung (GRZ, BMZ, GFZ, Anzahl der Vollgeschosse)
- Ermittlung der Gebäudeklasse, Bekanntgabe des höchstgelegenen Aufenthaltsraums und
gesamten Nutzfläche
- Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung
- Berechnung umbauter Raum / Stellplatzberechnung
- Abstandsflächenberechnung
- Erhebungsbogen Baustatistik
Der Erhebungsbogen für die Baustatistik ist zusammen mit den Bauantragsunterlagen bei der Unteren Bauaufsicht einzureichen.
Formulare
Vordruck zum Antrag für das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW 2018 (Anlage I/1 zur VV BauPrüfVO)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924
Vordruck zum Antrag für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW 2018 (Anlage I/2 zur VV BauPrüfVO)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924
alternativ:
Voraussetzungen
Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen und Formulare vollständig ein.
Ihrem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
Rechtsgrundlage(n)
- Verfahrensfreie Bauvorhaben sind in § 62 Abs. 1 BauO NRW 2018 aufgeführt. Unter welchen Voraussetzungen Nutzungsänderungen verfahrensfrei sind, kann § 62 Abs. 2 BauO NRW 2018 entnommen werden.
- Für bestimmte Wohngebäude und bestimmte andere bauliche Anlagen, die im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen und den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, kommt auch die Genehmigungsfreistellung in Frage (s. hierzu § 63 BauO NRW 2018 und Genehmigungsfreistellung)
- Für bestimmte Wohngebäude und bestimmte andere bauliche Anlagen, die im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen und den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, kommt auch die Genehmigungsfreistellung in Frage (s. hierzu § 63 BauO NRW 2018 und Genehmigungsfreistellung)
- § 65 Baugenehmigungsverfahren (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- § 64 Baugenehmigungsverfahren (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- § 62 Baugenehmigungsverfahren (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- § 63 Baugenehmigungsverfahren (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- § 70 Bauantrag, Bauvorlagen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- § 74 Baugenehmigung, Baubeginn (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- § 75 Geltungsdauer der Baugenehmigung (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
Verfahrensablauf
Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, große und mittlere kreisangehörige Städte) ein.
Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherrin/Bauherr und vom Entwurfsverfasser (bauvorlageberechtigte Architektin/Architekt oder bauvorlageberechtigte Bauingenieurin/Bauingenieur), die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden. Die von einer Fachplanerin/einem Fachplaner erstellten Bauvorlagen müssen auch von dieser/diesem unterschrieben sein.
Sind die Bauvorlagen vollständig, prüft die Bauaufsichtsbehörde unter Beteiligung der Gemeinde und von Fachdienststellen ob dem Bauvorhaben öffentlich - rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung schriftlich mit:
- Die Baugenehmigung wird erteilt,
- nur mit bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt oder
- der Bauantrag wird abgelehnt.
Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Herzogenrath
3 Monate, unter der Voraussetzung, dass alle Bauvorlagen vollständig sind und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen
Kosten
Weitere Informationen
Hinweise für Herzogenrath
Tipps zur zügigen Bearbeitung im Baugenehmigungsverfahren:
- Werden in der Planungsphase baurechtliche Probleme erkannt, sollte im Vorfeld des Einreichens des Bauantrags ein Beratungsgespräch vereinbart werden. So können rechtzeitig Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Kostenaufwändige Umplanungen und Ergänzungen, die mit Verzögerungen im späteren Verfahren verbunden sind, können so weitgehend vermieden werden.
- Der Bauantrag ist mindestens in 4-facher Ausfertigung einzureichen. Damit die Beteiligung der Fachbehörden parallel durchgeführt werden kann, ist es ratsam weitere Ausfertigungen beizufügen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bauordnungsamtes geben vorab gerne Auskunft, welche Fachbehörden voraussichtlich zu beteiligen sind.
- Ist der Bauantrag unvollständig oder weist erhebliche Mängel auf, fordert das Bauordnungsamt unter Angabe der Gründe die Antragssteller zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessen Frist von einem Monat auf. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, gilt der Bauantrag nach der Landesbauordnung als zurückgenommen und wird nicht weiterbearbeitet. In diesem Fall entstehen dennoch Gebühren. Diese Vorprüfung ist
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 18.10.2022
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