Vorgesehen zum Löschen - Baugenehmigung

    Baugenehmigung

    Für die Errichtung, Änderung sowie Nutzungsänderung von (baulichen) Anlagen benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung.

    Beschreibung

    Hinweise für Wesel

    Für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung beziehungsweise Erweiterung von baulichen Anlagen ist in der Regel eine Baugenehmigung erforderlich. Ausnahmen hiervon finden Sie unter Hinweise.

    Der Kreis Wesel ist als untere Bauaufsichtsbehörde für die Gemeinden Alpen, Hünxe, Schermbeck und Sonsbeck für die Erteilung von Baugenehmigungen zuständig.

    Alle benötigten Antragsformulare zu den Genehmigungsverfahren nach der Bauordnung finden Sie beim Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen unter dem Link 

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_de6abaa3ce0c71a2459611a57f97cd3f

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 30.08.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    63 Bauen und Planen

    Adresse

    Hausanschrift

    Reeser Landstr. 31

    46483 Wesel

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0281 207-4600

    E-Mail: fd63-posteingang@kreis-wesel.de

    Version

    Technisch geändert am 01.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Wesel

    Baugenehmigung

    Formulare

    Vordruck zum Antrag für das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW 2018 (Anlage I/1 zur VV BauPrüfVO)

    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924

    Vordruck zum Antrag für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW 2018 (Anlage I/2 zur VV BauPrüfVO)

    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924

    alternativ:

    https://www.bauportal.nrw/informationen-baurecht/weiterfuehrende-informationen/vordrucke-und-formulare

    Voraussetzungen

    Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen und Formulare vollständig ein.

    Ihrem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Verfahrensfreie Bauvorhaben sind in § 62 Abs. 1 BauO NRW 2018 aufgeführt. Unter welchen Voraussetzungen Nutzungsänderungen verfahrensfrei sind, kann § 62 Abs. 2 BauO NRW 2018 entnommen werden.
    • Für bestimmte Wohngebäude und bestimmte andere bauliche Anlagen, die im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen und den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, kommt auch die Genehmigungsfreistellung in Frage (s. hierzu § 63 BauO NRW 2018 und Genehmigungsfreistellung)
    • Für bestimmte Wohngebäude und bestimmte andere bauliche Anlagen, die im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen und den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, kommt auch die Genehmigungsfreistellung in Frage (s. hierzu § 63 BauO NRW 2018 und Genehmigungsfreistellung)

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, große und mittlere kreisangehörige Städte) ein.

    Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherrin/Bauherr und vom Entwurfsverfasser (bauvorlageberechtigte Architektin/Architekt oder bauvorlageberechtigte Bauingenieurin/Bauingenieur), die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden. Die von einer Fachplanerin/einem Fachplaner erstellten Bauvorlagen müssen auch von dieser/diesem unterschrieben sein.

    Sind die Bauvorlagen vollständig, prüft die Bauaufsichtsbehörde unter Beteiligung der Gemeinde und von Fachdienststellen ob dem Bauvorhaben öffentlich - rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

    Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung schriftlich mit:

    • Die Baugenehmigung wird erteilt,
    • nur mit bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt oder
    • der Bauantrag wird abgelehnt.

    Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt.

    Fristen

    Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht 3 Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als 1 Jahr ausgesetzt haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage kann die Geltungsdauer der Baugenehmigung bei entsprechender und rechtzeitiger Antragstellungverlängert werden.

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel innerhalb von 6 Wochen. Eine Verlängerung aus wichtigen Gründen ist möglich.

    Kosten

    Hinweise für Wesel

    • Es können Gebühren anfallen.
      Zahlungsziel:
      Anhaltspunkte zur Höhe der Genehmigungsgebühren: - 6 von Tausend (v. T.) der Rohbausumme (mindestens 50,00 Euro): Einfamilienhäuser - 6 v.T. der Rohbausumme (mindestens 50,00 Euro): Garagen - 6 v.T. der Herstellungssumme (mindestens 50,00 Euro): Werbeanlagen - 50,00 Euro - 2.500,00 Euro (bis 100 m²: 2,00 € / m², darüber hinaus: 0,50 Euro/ zuzüglich gegebenenfalls anfallende Gebühren für die Umbauten):Nutzungsänderungen - i. d. R. 50,00 Euro Mindestgebühr: Bauvorhaben wie Gartenhäuser, Terrassenüberdachungen, Carports, Werbeanlagen, etc. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ermäßigungen vorgesehen, z. B.: - i. d. R. 75 % der Genehmigungsgebühr: Ablehnung - i. d. R. 25 % der Genehmigungsgebühr: Rücknahme - i. d. R. 50 - 75 % der Genehmigungsgebühr: mehrere gleiche Anträge Die angegebenen Werte sollen einen groben Anhaltspunkt geben. Einzelheiten ergeben sich aus dem Allgemeinen Gebührentarif zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW. In Zweifelsfällen kann Sie Ihr Architekt oder Ihr Sachbearbeiter bei der Bauaufsicht beraten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Wesel

    Baugenehmigung - Ausnahmen:
    • insbesondere für kleine oder unbedeutende bauliche Anlagen
    • haustechnische Anlagen, wie Heizungsanlagen, Abwasseranlagen, für die eine Unternehmer- / Sachverständigenbescheinigung vorliegen muss
    • genehmigungsfreie Wohngebäude in rechtskräftigen Bebauungsplangebieten, für die eine Freistellung bei der Gemeinde erforderlich ist oder für die auf Wunsch eine vereinfachte Genehmigung erteilt werden kann
    Beschleunigung des Antragsverfahrens:
    • vollständige Antragsunterlagen
    • Besondere Einzelfragen sollten zum Gegenstand einer vorhergehenden Bauvoranfrage gemacht werden.

    Weitere Informationen

    Schriftformerfordernis für den Antrag und evtl. erforderliche Bauvorlagen. Bei einer Einreichung über das Bauportal.NRW entfallen die Schriftformerfordernisse. Es gelten die Anforderungen der Verordnung zum Bauportal.NRW.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 18.10.2022

    Version

    Technisch geändert am 18.10.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Wesel

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de