Baugenehmigung
Beschreibung
Hinweise für Viersen
Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung soweit die Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 2018 in den §§ 61-63, 78 und 79 BauO NRW 2018 keine abweichende Regelung enthält.
Sowohl für genehmigungspflichtige als auch für genehmigungsfreie Vorhaben gilt die Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden. Hierfür sind gemäß § 52 BauO NRW 2018 die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten (§§ 54 bis 56) verantwortlich.
Im Rahmen der Bauberatung bietet der Kreis Viersen Unterstützung insbesondere für Bauherrinnen und Bauherren, sowie für die Entwurfsverfassenden an.
Eine umfassende und abschließende rechtliche Entscheidung über Ihr Vorhaben kann jedoch nur im Rahmen eines Vorbescheides nach § 77 BauO NRW oder einer Baugenehmigung nach § 74 BauO NRW 2018 erteilt werden. Auch hierzu beraten Sie die nebenstehend aufgeführten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung 60/4 - Technische Bauaufsicht gerne.
Hinweise zur Behandlung des Bauantrags gemäß § 71 BauO NRW 2018:
Innerhalb von zwei Wochen nach Eingang Ihres Bauantrags wird dieser insbesondere auf Vollständigkeit überprüft. Ist dieser bzw. der Antrag auf Vorbescheid (für den § 71 BauO NRW 2018 entsprechend gilt) vollständig, erhalten Sie eine Eingangsbestätigung. Das Baugesuch kann beschleunigt werden, soweit Sie zusätzlich eine digitale Ausfertigung einreichen.
Ist der Bauantrag unvollständig und/oder leidet er an einem schwerwiegenden Mangel, so werden Unterlagen innerhalb einer von der Bauaufsichtsbehörde festzulegenden angemessenen Frist nachgefordert (vor Fristablauf kann diese Frist bei begründetem Antrag verlängert werden). Die zu begründende Anforderung der Unterlagen stellt einen Verwaltungsakt dar und wird mit Rechtsmitteln versehen.
Soweit die Bauantragsunterlagen nach Ablauf der Frist weiterhin unvollständig oder mit erheblichen Mängeln behaftet sind, greift die gesetzliche Fiktionswirkung des § 71 Abs. 1 Satz 3 BauO 2018. Diese macht eine Weiterbearbeitung des Antrages unmöglich, auch wenn nach Fristablauf weitere Unterlagen in geforderter Menge/Qualität eingereicht werden (eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich). Sie erhalten den eingereichten Antrag mit einem entsprechenden Gebührenbescheid zurück, wobei eine Ausfertigung bei der Behörde verbleibt.
Soweit die Unterlagen innerhalb der genannten Frist prüffähig eingereicht werden und somit die Bearbeitung des Antrages möglich ist, kann die materielle Prüfung des Vorhabens beginnen. Mit Erteilung der Baugenehmigung wird die endgültige Gebühr fällig.
Im Rahmen der Bauberatung ist eine Vorprüfung, ob der Bauantrag vollständig und mängelfrei ist nicht vorgesehen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Alle für das Baugenehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen Bauvorlagen genannt finden Sie in der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO). (s. hierzu im Einzelnen Baugenehmigung Erteilung, Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
- Die jeweiligen Vordrucke finden Sie dort unter Formulare.
In Papierform müssen Sie die Unterlagen in der Regel in 2- bis 3-facher Ausfertigung einreichen.
Formulare
Vordruck zum Antrag für das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW 2018 (Anlage I/1 zur VV BauPrüfVO)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924
Vordruck zum Antrag für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW 2018 (Anlage I/2 zur VV BauPrüfVO)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924
alternativ:
Voraussetzungen
Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen und Formulare vollständig ein.
Ihrem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
Rechtsgrundlage(n)
- Verfahrensfreie Bauvorhaben sind in § 62 Abs. 1 BauO NRW 2018 aufgeführt. Unter welchen Voraussetzungen Nutzungsänderungen verfahrensfrei sind, kann § 62 Abs. 2 BauO NRW 2018 entnommen werden.
- Für bestimmte Wohngebäude und bestimmte andere bauliche Anlagen, die im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen und den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, kommt auch die Genehmigungsfreistellung in Frage (s. hierzu § 63 BauO NRW 2018 und Genehmigungsfreistellung)
- Für bestimmte Wohngebäude und bestimmte andere bauliche Anlagen, die im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen und den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, kommt auch die Genehmigungsfreistellung in Frage (s. hierzu § 63 BauO NRW 2018 und Genehmigungsfreistellung)
- § 65 Baugenehmigungsverfahren (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- § 64 Baugenehmigungsverfahren (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- § 62 Baugenehmigungsverfahren (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- § 63 Baugenehmigungsverfahren (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- § 70 Bauantrag, Bauvorlagen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- § 74 Baugenehmigung, Baubeginn (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- § 75 Geltungsdauer der Baugenehmigung (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
Verfahrensablauf
Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, große und mittlere kreisangehörige Städte) ein.
Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherrin/Bauherr und vom Entwurfsverfasser (bauvorlageberechtigte Architektin/Architekt oder bauvorlageberechtigte Bauingenieurin/Bauingenieur), die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden. Die von einer Fachplanerin/einem Fachplaner erstellten Bauvorlagen müssen auch von dieser/diesem unterschrieben sein.
Sind die Bauvorlagen vollständig, prüft die Bauaufsichtsbehörde unter Beteiligung der Gemeinde und von Fachdienststellen ob dem Bauvorhaben öffentlich - rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung schriftlich mit:
- Die Baugenehmigung wird erteilt,
- nur mit bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt oder
- der Bauantrag wird abgelehnt.
Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 18.10.2022
Stichwörter
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