Vorgesehen zum Löschen - Baugenehmigung

    Baugenehmigung

    Für die Errichtung, Änderung sowie Nutzungsänderung von (baulichen) Anlagen benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung.

    Beschreibung

    Hinweise für Kleve

    Grundsätzlich bedarf die Errichtung, Änderung und die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage einer Baugenehmigung. Ausgenommen hiervon sind die nach § 62 BauO NRW verfahrensfreien und die nach § 63 BauO NRW freigestellten Vorhaben (s.u.). Die Beseitigung bestimmter Anlagen ist anzeigepflichtig nach § 62 BauO NRW (s.u.).
    Der Kreis Kleve ist als Bauaufsichtsbehörde zuständig für die Erteilung der Baugenehmigungen in allen Städten, die nicht über ein eigenes Bauamt verfügen. Dies sind: Bedburg-Hau, Issum, Kalkar, Kerken, Kranenburg, Rees, Rheurdt, Straelen, Uedem, Wachtendonk und Weeze.

    Bitte reichen Sie in diesen Fällen Ihren Antrag direkt beim Bauordnungsamt des Kreises Kleve statt bei den genannten Städten und Gemeinden ein. Nur dann beginnen die gesetzlich vorgesehenen Fristen zu laufen.


    Die Städte Emmerich am Rhein, Geldern, Goch, Wallfahrtsstadt Kevelaer und Kleve sind für ihren Stadtbereich selbst als Bauaufsichtsbehörde zuständig. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an das dortige Bauamt.
    Sofern Sie Fragen zu einem Baugrundstück haben (Standort, Lage, Ausnutzbarkeit, Beschränkungen, Erschließung, Ver- und Entsorgung), sollten Sie sich mit der jeweiligen Stadt oder Gemeinde in Verbindung setzen.

     

    Genehmigungspflichtige Bauvorhaben

    Im Genehmigungsverfahren wird unterschieden nach dem vereinfachten Genehmigungsverfahren als Regelfall (dem "normalen" Genehmigungsverfahren) und einer Genehmigung von Sonderbauten. Sollten Sie in Zweifelsfällen rechtsverbindlich geklärt haben wollen, ob Ihr Vorhaben in der geplanten Form genehmigungsfähig ist, empfehlen wir Ihnen die Beantragung eines Vorbescheides. Hierzu ist auch in der Regel  nur ein Lageplan mit der groben Umschreibung Ihres Vorhabens erforderlich.

     

    Freigestellte Bauvorhaben

    Für freigestellte Wohnbauvorhaben (nach § 63 BauO NRW) benötigen Sie keine Baugenehmigung. Grundvoraussetzung hierfür ist die Existenz eines rechtskräftigen Bebauungsplanes. In diesem Fall können Sie die Bauvorlagen bei der Kommune einreichen. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind darf mit dem Bauvorhaben begonnen werden.

    Der Baubeginn ist der zuständigen Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

     

    Anzeigepflichtige Beseitigung von Anlagen

    Die Beseitigung von Anlagen ist in den Fällen des § 62 Abs. 3 Satz 3 BauO NRW anzeigepflichtig. Die hierfür erforderliche Anzeige ist mit den notwendigen Unterlagen bei der jeweils zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
    Mit der Beseitigung darf frühestens einen Monat nach Bestätigung der Anzeige begonnen werden.
    In den Fällen des § 62 Abs. 3 S. 1 BauO NRW kann beantragt werden, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

     

    Fliegende Bauten

    Die Gebrauchsabnahme fliegender Bauten wie etwa Veranstaltungszelte, die größer sind als 75 Quadratmeter, oder technisch aufwändige Kirmesfahrgeschäfte wird nach Terminabsprache durchgeführt.

     

    Brandschutzdienststelle

    Die Brandschutzdienststelle des Kreises Kleve ist zuständig für Bauvorhaben in allen Städten und Gemeinden im Kreis Kleve. Ihre Aufgabe ist die Wahrnehmung von Belangen des Brandschutzes nach Maßgabe baurechtlicher Vorschriften.

    Weiterführende Unterlagen als Hilfestellung für Fachplaner sind hier (Link) einzusehen.

     

    Antragsvordrucke, Formulare und weitere Einzelheiten finden Sie unter der Rubrik "Dokumente" und "Links" (am rechten Rand dieser Seite).


    Mail: bauverwaltung@kreis-kleve.de

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_b35f98c571e68c04348f4c0225888c94

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    Version

    Technisch geändert am 06.05.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Kleve

    Adresse

    Hausanschrift

    Nassauerallee 15-23

    47533 Kleve

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02821 85-0

    Version

    Technisch geändert am 21.05.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Kleve

    Ein Bauantrag ist in dreifacher Ausfertigung mit prüffähigen Bauvorlagen (z.B. Lageplan, Bauzeichnung, Baubeschreibung, Angaben über die Erschließung des Grundstückes und ggf. Standsicherheitsnachweis) beim Bauordnungsamt des Kreises Kleve einzureichen.

    Formulare

    Vordruck zum Antrag für das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW 2018 (Anlage I/1 zur VV BauPrüfVO)

    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924

    Vordruck zum Antrag für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW 2018 (Anlage I/2 zur VV BauPrüfVO)

    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924

    alternativ:

    https://www.bauportal.nrw/informationen-baurecht/weiterfuehrende-informationen/vordrucke-und-formulare

    Voraussetzungen

    Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen und Formulare vollständig ein.

    Ihrem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Verfahrensfreie Bauvorhaben sind in § 62 Abs. 1 BauO NRW 2018 aufgeführt. Unter welchen Voraussetzungen Nutzungsänderungen verfahrensfrei sind, kann § 62 Abs. 2 BauO NRW 2018 entnommen werden.
    • Für bestimmte Wohngebäude und bestimmte andere bauliche Anlagen, die im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen und den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, kommt auch die Genehmigungsfreistellung in Frage (s. hierzu § 63 BauO NRW 2018 und Genehmigungsfreistellung)
    • Für bestimmte Wohngebäude und bestimmte andere bauliche Anlagen, die im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen und den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, kommt auch die Genehmigungsfreistellung in Frage (s. hierzu § 63 BauO NRW 2018 und Genehmigungsfreistellung)

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, große und mittlere kreisangehörige Städte) ein.

    Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherrin/Bauherr und vom Entwurfsverfasser (bauvorlageberechtigte Architektin/Architekt oder bauvorlageberechtigte Bauingenieurin/Bauingenieur), die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden. Die von einer Fachplanerin/einem Fachplaner erstellten Bauvorlagen müssen auch von dieser/diesem unterschrieben sein.

    Sind die Bauvorlagen vollständig, prüft die Bauaufsichtsbehörde unter Beteiligung der Gemeinde und von Fachdienststellen ob dem Bauvorhaben öffentlich - rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

    Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung schriftlich mit:

    • Die Baugenehmigung wird erteilt,
    • nur mit bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt oder
    • der Bauantrag wird abgelehnt.

    Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt.

    Fristen

    Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht 3 Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als 1 Jahr ausgesetzt haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage kann die Geltungsdauer der Baugenehmigung bei entsprechender und rechtzeitiger Antragstellungverlängert werden.

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel innerhalb von 6 Wochen. Eine Verlängerung aus wichtigen Gründen ist möglich.

    Kosten

    Hinweise für Kleve

    Die Erteilung baurechtlicher Bescheide ist gebührenpflichtig. Die unten genannten Kontaktpersonen geben Ihnen gerne Auskunft darüber.

    Weitere Informationen

    Schriftformerfordernis für den Antrag und evtl. erforderliche Bauvorlagen. Bei einer Einreichung über das Bauportal.NRW entfallen die Schriftformerfordernisse. Es gelten die Anforderungen der Verordnung zum Bauportal.NRW.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 18.10.2022

    Version

    Technisch geändert am 18.10.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Kleve

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de