Baugenehmigung
Beschreibung
Hinweise für Kleve
Grundsätzlich bedarf die Errichtung, Änderung und die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage einer Baugenehmigung. Ausgenommen hiervon sind die nach § 62 BauO NRW verfahrensfreien und die nach § 63 BauO NRW freigestellten Vorhaben (s.u.). Die Beseitigung bestimmter Anlagen ist anzeigepflichtig nach § 62 BauO NRW (s.u.).
Der Kreis Kleve ist als Bauaufsichtsbehörde zuständig für die Erteilung der Baugenehmigungen in allen Städten, die nicht über ein eigenes Bauamt verfügen. Dies sind: Bedburg-Hau, Issum, Kalkar, Kerken, Kranenburg, Rees, Rheurdt, Straelen, Uedem, Wachtendonk und Weeze.
Bitte reichen Sie in diesen Fällen Ihren Antrag direkt beim Bauordnungsamt des Kreises Kleve statt bei den genannten Städten und Gemeinden ein. Nur dann beginnen die gesetzlich vorgesehenen Fristen zu laufen.
Die Städte Emmerich am Rhein, Geldern, Goch, Wallfahrtsstadt Kevelaer und Kleve sind für ihren Stadtbereich selbst als Bauaufsichtsbehörde zuständig. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an das dortige Bauamt.
Sofern Sie Fragen zu einem Baugrundstück haben (Standort, Lage, Ausnutzbarkeit, Beschränkungen, Erschließung, Ver- und Entsorgung), sollten Sie sich mit der jeweiligen Stadt oder Gemeinde in Verbindung setzen.
Genehmigungspflichtige Bauvorhaben
Im Genehmigungsverfahren wird unterschieden nach dem vereinfachten Genehmigungsverfahren als Regelfall (dem "normalen" Genehmigungsverfahren) und einer Genehmigung von Sonderbauten. Sollten Sie in Zweifelsfällen rechtsverbindlich geklärt haben wollen, ob Ihr Vorhaben in der geplanten Form genehmigungsfähig ist, empfehlen wir Ihnen die Beantragung eines Vorbescheides. Hierzu ist auch in der Regel nur ein Lageplan mit der groben Umschreibung Ihres Vorhabens erforderlich.
Freigestellte Bauvorhaben
Für freigestellte Wohnbauvorhaben (nach § 63 BauO NRW) benötigen Sie keine Baugenehmigung. Grundvoraussetzung hierfür ist die Existenz eines rechtskräftigen Bebauungsplanes. In diesem Fall können Sie die Bauvorlagen bei der Kommune einreichen. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind darf mit dem Bauvorhaben begonnen werden.
Der Baubeginn ist der zuständigen Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Anzeigepflichtige Beseitigung von Anlagen
Die Beseitigung von Anlagen ist in den Fällen des § 62 Abs. 3 Satz 3 BauO NRW anzeigepflichtig. Die hierfür erforderliche Anzeige ist mit den notwendigen Unterlagen bei der jeweils zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Mit der Beseitigung darf frühestens einen Monat nach Bestätigung der Anzeige begonnen werden.
In den Fällen des § 62 Abs. 3 S. 1 BauO NRW kann beantragt werden, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
Fliegende Bauten
Die Gebrauchsabnahme fliegender Bauten wie etwa Veranstaltungszelte, die größer sind als 75 Quadratmeter, oder technisch aufwändige Kirmesfahrgeschäfte wird nach Terminabsprache durchgeführt.
Brandschutzdienststelle
Die Brandschutzdienststelle des Kreises Kleve ist zuständig für Bauvorhaben in allen Städten und Gemeinden im Kreis Kleve. Ihre Aufgabe ist die Wahrnehmung von Belangen des Brandschutzes nach Maßgabe baurechtlicher Vorschriften.
Weiterführende Unterlagen als Hilfestellung für Fachplaner sind hier (Link) einzusehen.
Antragsvordrucke, Formulare und weitere Einzelheiten finden Sie unter der Rubrik "Dokumente" und "Links" (am rechten Rand dieser Seite).
Mail: bauverwaltung@kreis-kleve.de
Online-Dienst
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Kleve
Formulare
Vordruck zum Antrag für das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW 2018 (Anlage I/1 zur VV BauPrüfVO)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924
Vordruck zum Antrag für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW 2018 (Anlage I/2 zur VV BauPrüfVO)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924
alternativ:
Voraussetzungen
Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen und Formulare vollständig ein.
Ihrem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
Rechtsgrundlage(n)
- Verfahrensfreie Bauvorhaben sind in § 62 Abs. 1 BauO NRW 2018 aufgeführt. Unter welchen Voraussetzungen Nutzungsänderungen verfahrensfrei sind, kann § 62 Abs. 2 BauO NRW 2018 entnommen werden.
- Für bestimmte Wohngebäude und bestimmte andere bauliche Anlagen, die im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen und den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, kommt auch die Genehmigungsfreistellung in Frage (s. hierzu § 63 BauO NRW 2018 und Genehmigungsfreistellung)
- Für bestimmte Wohngebäude und bestimmte andere bauliche Anlagen, die im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen und den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, kommt auch die Genehmigungsfreistellung in Frage (s. hierzu § 63 BauO NRW 2018 und Genehmigungsfreistellung)
- § 65 Baugenehmigungsverfahren (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- § 64 Baugenehmigungsverfahren (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- § 62 Baugenehmigungsverfahren (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- § 63 Baugenehmigungsverfahren (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- § 70 Bauantrag, Bauvorlagen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- § 74 Baugenehmigung, Baubeginn (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- § 75 Geltungsdauer der Baugenehmigung (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
Verfahrensablauf
Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, große und mittlere kreisangehörige Städte) ein.
Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherrin/Bauherr und vom Entwurfsverfasser (bauvorlageberechtigte Architektin/Architekt oder bauvorlageberechtigte Bauingenieurin/Bauingenieur), die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden. Die von einer Fachplanerin/einem Fachplaner erstellten Bauvorlagen müssen auch von dieser/diesem unterschrieben sein.
Sind die Bauvorlagen vollständig, prüft die Bauaufsichtsbehörde unter Beteiligung der Gemeinde und von Fachdienststellen ob dem Bauvorhaben öffentlich - rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung schriftlich mit:
- Die Baugenehmigung wird erteilt,
- nur mit bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt oder
- der Bauantrag wird abgelehnt.
Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
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Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 18.10.2022
Stichwörter
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