Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen Auskunft
Hinweise für Espelkamp
Sie müssen länger als drei Monate ins Krankenhaus und haben keine Wohnung im Inland? Dann müssen Sie den Ort Ihres Aufenthaltes bei den Meldebehörden anmelden.
Beschreibung
Hinweise für Espelkamp
Soweit Sie Ihrer Meldepflicht (z. B. aus gesundheitlichen Gründen) nicht persönlich nachkommen können, muss die Mitteilung über die Aufnahme innerhalb von zwei Wochen durch die Leitung der Einrichtung bei der Meldebehörde erfolgen, die für den Sitz der Einrichtung zuständig ist. Die betroffenen Personen sind hiervon zu unterrichten.
Besteht eine Betreuung, die auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst, obliegt die Meldepflicht dem Betreuer.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Ausweisdokumente
- Wohnungsgeberbestätigung
Formulare
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Voraussetzungen
Hinweise für Espelkamp
länger als drei Monate im Krankenhaus, Pflegeheim o.ä. und keine Wohnung im Inland vorhanden
Rechtsgrundlage(n)
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§ 32 Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 17 Abs. 3 S. 3 Bundesmeldegesetz (BMG)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Die Anmeldung ist gebührenfrei.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Referat 20 am 16.06.2020
Stichwörter
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