Anzeige der Fortsetzung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen im zulassungspflichtigen Handwerk
Anzeige der Fortsetzung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen im zulassungspflichtigen Handwerk
Hinweise für Alfter
Beschreibung
Hinweise für Alfter
Sie können folgende Anzeigen für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen online vornehmen: Erstmalige Anzeige Fortsetzung der Anzeige Änderungen der Anzeige Erstmalige Anzeige + Fortsetzung der Anzeige in reglementierten Berufen: Wenn Sie als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder als Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz eine gewerbliche Tätigkeit, deren Aufnahme oder Ausübung nach deutschem Recht einen Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis voraussetzt und zu deren Ausübung Sie in einem dieser Staaten rechtmäßig niedergelassen sind, im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben möchten, haben Sie diese Absicht vorher der für die Anerkennung der Berufsqualifikation zuständigen Stelle anzuzeigen. Reglementiert sind alle Dienstleistungen, für die Sie zur rechtmäßigen Ausübung in Deutschland eine behördliche Erlaubnis oder einen Sachkunde- bzw. Unterrichtsnachweis benötigen. Die Anzeigepflicht gilt auch für Arbeitnehmende, sofern auch für diese ein Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis vorgeschrieben sind. Alle zwölf Monate seit der letzten Anzeige ist die Anzeige zu wiederholen, solange die weitere Erbringung einer vorübergehend grenzüberschreitenden Dienstleistung in einem reglementierten Gewerbe beabsichtigt ist. Änderungen bei der Erbringung in reglementierten Berufen: Zudem sind Sie als Dienstleister verpflichtet, wesentliche Änderungen von sich aus gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen und durch Unterlagen nachzuweisen. Eine wesentliche Änderung ist z.B. das Nichtbestehen einer nach ausländischem Recht notwendigen Wiederholungsprüfung oder eine zwischenzeitlich ergangene ausländische Untersagung der Gewerbeausübung. Eine Mitteilungspflicht gegenüber der zuständigen Behörde besteht auch bei einem Wechsel der Mitarbeitenden, in deren Person die entsprechenden Qualifikationen erfüllt sein müssen. Die Anzeigepflicht richtet sich ausschließlich an natürliche Personen. Ferner sind nur solche Tätigkeiten anzeigepflichtig, die ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung darstellen und für die nach deutschem Recht ein Sachkunde-, Unterrichtungs- oder Befähigungsnachweis erforderlich ist.
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Erstmalige Anzeige in reglementierten Berufen: Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt: Nachweis der EU/EWR Staatsangehörigkeit (z.B. durch Personalausweis oder Reisepass), in jedem Fall ist ein Ausweisdokument der antragstellenden Person vorzulegen, Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung im Herkunftsstaat, Nachweis, dass die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit nicht bzw. auch nicht vorübergehend untersagt wurde, Nachweis eines Versicherungsschutzes oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, sofern ein solches Erfordernis auch für die betreffende Tätigkeit von Inländern (in Deutschland) gefordert wird, Nachweis der Berufsqualifikation, wenn die gewerbliche Tätigkeit auch im Niederlassungsstaat an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen gebunden ist oder andernfalls: Nachweis, dass die Tätigkeit im Herkunftsstaat innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens ein Jahre lang ausgeübt wurde. Fortsetzung der Anzeige in reglementierten Berufen: Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt: 1. Gültiges Ausweisdokument Änderungen bei der Erbringung in reglementierten Berufen: Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt: 1. Gültiges Ausweisdokument Einer der nachfolgenden Nachweise, bei dem die Änderung eingetreten ist: Nachweis der EU/EWR Staatsangehörigkeit (z.B. durch Personalausweis oder Reisepass), Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung im Herkunftsstaat, Nachweis, dass die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit nicht bzw. auch nicht vorübergehend untersagt wurde, Nachweis eines Versicherungsschutzes oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, sofern ein solches Erfordernis auch für die betreffende Tätigkeit von Inländern (in Deutschland) gefordert wird, Nachweis der Berufsqualifikation, wenn die gewerbliche Tätigkeit auch im Niederlassungsstaat an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen gebunden ist oder andernfalls: Nachweis, dass die Tätigkeit im Herkunftsstaat innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens ein Jahre lang ausgeübt wurde.
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Erstmalige Anzeige + Fortsetzung der Anzeige + Änderungen bei der Erbringung in reglementierten Berufen: Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW: Tarifstelle 12.1.1 (Bestätigung des Eingangs einer Anzeige über eine vorübergehende grenzüberschreitende Betätigung in einem Gewerbe, dessen Aufnahme und Ausübung nach deutschem Recht einen Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis voraussetzt (§ 13a Abs. 2 S. 2 Gewerbeordnung (GewO))
Hinweise (Besonderheiten)
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen