Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren im Reisegewerbe Zulassung

    Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren im Reisegewerbe Zulassung

    Hinweise für Herford

    Beschreibung

    Hinweise für Herford

    Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben wollen, bedürfen Sie grundsätzlich der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).

    Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben,

    1. Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
    2. unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

    Begriffserklärung:

    Feilbieten = Die Übergabe der Ware erfolgt direkt beim Verkauf.
    Bestellungen aufsuchen = Der Auftrag erfolgt im direkten Kontakt für eine künftige Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen.
    Anbieten = Erledigung erfolgt sofort.

    • Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher*innen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

    • Stehendes Gewerbe: Ihre Kundschaft tritt an Sie heran
    • Reisendes Gewerbe:  die Initiative zur Erbingung der Leistung erfolgt durch Sie (Tür-zu-Tür-Geschäft).
    • Soweit die Reisegewerbekarte inhaltlich beschränkt ist, ist jede Erweiterung der gewerblichen Tätigkeit oder der angebotenen Waren und Leistungen erlaubnispflichtig.
    • Die Reisegewerbekarte gilt bundesweit.


    Soweit Sie Arbeitnehmende beschäftigen, benötigen diese eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie Ihrer Reisegewerbekarte, sofern sie unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen; dies gilt auch, wenn die Beschäftigten an einem anderen Ort als der/die Inhaber*in tätig sind. Die Reisegewerbekarte, Kopie oder Zweitschrift ist während der Reisegewerbetätigkeit mitzuführen.

    Es gibt auch reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, für die Sie keine Reisegewerbekarte benötigen. Weitere Informationen finden Sie unter § 55a Gewerbeordnung (GewO) und § 55b Gewerbeordnung (GewO).

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_87cf59240c423ce1df0c7c063dd3feec

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Version

    Technisch geändert am 17.01.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bürgerberatung

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    32052 Herford

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05221 189-810

    Fax: 05221 189-820

    Version

    Technisch geändert am 17.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Herford

    Folgende Dokumente werden systemseitig für die Antragstellung über das WSP benötigt: 

    1. Personalausweis, Reisepass mit einer Meldebescheinigung oder ein anderes (amtliches) Ausweisdokument der antragstellenden Person und der bevollmächtigten Vertretung (falls dies erforderlich ist)

    Folgende Nachweise sind für die Bearbeitung des Antrags zu beantragen und werden der Erlaubnisbehörde direkt übermittelt:

    1. Bundeszentralregisterauszug der antragstellenden Person (Belegart O)
    2. Auskunft Gewerbezentralregister (Belegart 9)

    Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt: 

    1. Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes (für alle vertretungsberechtigten Personen)
    2. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes (für alle vertretungsberechtigten Personen)
    3. Handelsregisterauszug (für im Handelsregister eingetragene Unternehmen)
    4. Gesellschaftsvertrag/Satzung (optional für im Handelsregister eingetragene Unternehmen)
     

    Bitte beachten Sie, dass für die Abgabe von offenen Lebensmitteln insbesondere die Regelungen aus § 42 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gelten.


    Falls Sie unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben, beachten Sie bitte die in der Schaustellerhaftpflichtverordnung (SchauHV) geltenden Regelungen.

    Formulare

    Hinweise für Herford

    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

    Hinweise für Herford

    • Reisegewerbekarte befristet     -   50,00 EUR
    • Reisegewerbekarte unbefristet - 300,00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Herford

    Weitere Informationen

    Hinweise für Herford

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de