Erlaubnispflicht zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Befreiung
Befreiung von der Erlaubnispflicht nach Sprengstoffrecht
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erforderliche Unterlagen
Keine Unterlagen erforderlich. Die Befreiung tritt Kraft Gesetz ein.
Rechtsgrundlage(n)
§ 13 Sprengstoffgesetz (SprengG) „Befreiung von der Erlaubnispflicht“
Verfahrensablauf
Kein Antrag notwendig
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch 45-5 Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz der Freien Hansestadt Bremen am 27.10.2020