Spielhallenerlaubnis
Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle betreiben möchten.
Beschreibung
Hinweise für Dortmund
Zum Betrieb einer Spielhalle wird eine glücksspielrechtliche Erlaubnis benötigt. Eine Antragstellung kann nur für Einzelspielhallen erfolgen. Spielhallen im baulichen Verbund oder im gemeinsamen Gebäude mit weiteren Spielhallen sind nicht erlaubt. Ein Mindestabstand von 350 m zu einer anderen Spielhalle soll nicht unterschritten werden. Spielhallen dürfen täglich längstens von 6 Uhr bis 1 Uhr geöffnet sein. Sie unterliegen dem Nichtraucher- und dem Jugendschutzgesetz. Demnach ist Personen unter 18 Jahren der Zutritt nicht gestattet. Zum Aufstellen von Geldspielgeräten in einer Spielhalle werden zusätzlich noch eine allgemeine Aufstellerlaubnis (§ 33c Abs. 1 Gewerbeordnung) sowie eine Geeignetheitsbestätigung (§ 33c Abs. 3 Gewerbeordnung) benötigt. Wurde in den Räumlichkeiten zuvor ein anderes Gewerbe ausgeübt, ist ein Antrag auf Nutzungsänderung beim Bauordnungsamt zu stellen. Nach Erhalt der notwendigen Erlaubnisse kann das Gewerbe entsprechend angemeldet werden.
Welche Unterlagen werden für die Bearbeitung eines Spielhallenantrages benötigt? Im Rahmen der Bearbeitung eines Antrages zur Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis erfolgt eine umfangreiche Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellenden. Darüber hinaus werden objektbezogene Unterlagen benötigt.
Da im Regelfall vor der Antragstellung eine ausführliche Beratung durch die Sachbearbeitung erfolgt, können in Absprache entsprechende Gesprächstermine vereinbart werden. Bei einer Kontaktaufnahme kann Ihnen ggf. bereits mitgeteilt werden, welche Unterlagen von Ihnen für die Antragstellung mitzubringen sind bzw. ob eine persönliche Vorsprache in dem konkreten Fall unabdingbar ist. Erfahrungsgemäß können in solchen Beratungsgesprächen bereits viele Fragen beantwortet werden. Aus diesem Grunde werden Spielhallenanträge nicht versandt.
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Ansprechpartner
Stadt Dortmund - Ordnungsamt - Spielrecht und illegale Gewerbeausübung - Ansprechpartner*innen (nach Name des Antragsstellenden) Buchstaben A-K
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag auf Spielhallenerlaubnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Handelsregister aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet
- Ggf. Übersetzung des Handelsregisterauszugs
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- Pacht-, Kauf- oder Mietvertrag sowie die Grundrisszeichnung der gewerblich genutzten Räume
- Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (nach § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
- Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Spielgerätes (nach § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO))
- Sozialkonzept und Schulungsnachweise
Formulare
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Voraussetzungen
- Für den Betrieb einer Spielhalle müssen Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Diese besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden sind.
- Sie müssen in geordneten Vermögensverhältnissen leben: über Ihr Vermögen wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen.
- Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume genügen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Lage den polizeilichen Anforderungen und müssen für den Betrieb einer Spielhalle geeignet sein.
- Durch den Betrieb Ihres Gewerbes ist keine Gefährdung der Jugend und keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs zu befürchten. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung sind auch nicht zu erwarten.
Rechtsgrundlage(n)
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§§ 33c - 33i Gewerbeordnung (GewO)
Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)
Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV NRW)
Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV)
Verfahrensablauf
- Reichen Sie Ihren formlosen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
- Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
- Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
- Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
Fristen
Fristtyp: Antragsfrist
Dauer: 6 bis 8 Wochen
Bemerkungen: Die Erlaubnis muss bei Betriebsbeginn vorliegen.
Bearbeitungsdauer
6 bis 8 Wochen
Kosten
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Der Gebührenrahmen für die glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis liegt zwischen 50 Euro und 5.000 Euro und richtet sich nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebONRW). Da der Aufwand für die Bearbeitung glücksspielrechtlicher Anträge in jedem Einzelfall unterschiedlich ausfällt, wird die Gebühr über eine konkrete Aufwandserfassung ermittelt und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag erhoben.
Hinweise (Besonderheiten)
Keine
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Altona - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt - am 13.04.2021