Spielhallenerlaubnis beantragen
Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle betreiben möchten.
Beschreibung
Hinweise für Bad Oeynhausen
Wer eine Spielhalle betreiben will, braucht eine glücksspielrechtliche Erlaubnis (§ 24 Glücksspielstaatsvertrag).
Zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Spielhalle befindet.
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend
- der Aufstellung von Spielgeräten oder
- der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO oder
- der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient,
bedarf der Erlaubnis nach § 24 Glückspielstaatsvertrag i. V. m. § 16 Ausführungsgesetz NRW zum Glücksspielstaatsvertrag.
Zur Erteilung der Erlaubnis sind örtliche und persönliche Voraussetzungen ("gewerberechtliche Zuverlässigkeit") zu erfüllen. Diese werden nach Antragstellung geprüft.
Örtliche Voraussetzungen:
- Im Umkreis von 350 Metern Luftlinie zum beabsichtigten Spielhallenstandort darf sich keine weitere Spielhalle befinden.
- Im Umkreis von 350 Metern Luftlinie zum geplanten Standort darf sich keine öffentliche Schule sowie keine Kinder- und Jugendeinrichtung (wie zum Beispiel, Haupt- oder Realschulen, Gymnasium, Jugendheim, Jugendherberge) befinden.
- Mehrfachhallen sind nicht zulässig: Die geplante Spielhalle darf nicht im baulichen Verbund mit anderen Spielhallen errichtet werden; auch sind weitere Spielhallen in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex nicht erlaubt (zum Beispiel in Einkaufszentren, Bahnhöfen etc.)
Vor Beantragung der Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag wenden Sie sich bitte an den Bereich Bauordnung. Mit diesem ist zu klären, ob der Betrieb einer Spielhalle unter der geplanten Örtlichkeit grundsätzlich (nach Baurecht) möglich ist.
Bitte wenden Sie sich zur Antragstellung direkt an den u. g. Ansprechpartner!
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Fax: Fax: +49(0)5731 14-1901
E-Mail: mi.brune@badoeynhausen.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Bad Oeynhausen
Insgesamt werden - auch zur Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit -folgende Unterlagen benötigt:
- Schriftlicher Antrag
- Lagepläne des Objekts
- Grundrisszeichungen aller Betriebs- und Nebenräume (maßstabsgerecht 1:50 oder 1:100)
- Miet- oder Pachtvertrag (sofern nicht im Eigentum befindlich)
- Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei einer Behörde)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes
- Auskunft Vermögensverzeichnis
- Auskunft Schuldnerverzeichnis
- Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister
(nur bei juristischen Personen z. B. GmbH) - Baugenehmigung
- Sozialkonzept
Formulare
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Voraussetzungen
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- Für den Betrieb einer Spielhalle müssen Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Diese besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden sind.
- Sie müssen in geordneten Vermögensverhältnissen leben: über Ihr Vermögen wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen.
- Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume genügen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Lage den polizeilichen Anforderungen und müssen für den Betrieb einer Spielhalle geeignet sein.
- Durch den Betrieb Ihres Gewerbes ist keine Gefährdung der Jugend und keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs zu befürchten. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung sind auch nicht zu erwarten.
Rechtsgrundlage(n)
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§ 33c Gewerbeordnung (GewO)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__33c.html
Verfahrensablauf
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- Reichen Sie Ihren formlosen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
- Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
- Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
- Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
Fristen
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Fristtyp: Antragsfrist
Dauer: 6 bis 8 Wochen
Bemerkungen: Die Erlaubnis muss bei Betriebsbeginn vorliegen.
Bearbeitungsdauer
6 bis 8 Wochen
Kosten
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- 500 EUR bis 1.500 EUR
- Fristverlängerung der Erlaubnis 250 bis 1.000 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Keine
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Altona - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt - am 13.04.2021
Stichwörter
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