Spielhallen
Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle betreiben möchten.
Beschreibung
Hinweise für Verl
Wer im Stadtgebiet Verl gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben möchte, benötigt eine behördliche Spielhallenerlaubnis.
Als Spielhalle gilt dabei ein Unternehmen, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 c Absatz 1 Satz 1 oder des § 33 d Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen oder Gewinnmöglichkeiten dient.
Eine Spielhallenerlaubnis kann von natürlichen sowie juristischen Personen, zum Beispiel Gesellschaften mit beschränkter Haftung, beantragt werden. Personengesellschaften wie Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaften oder GmbH & Co. KGs können keine Spielhallenerlaubnis bekommen. Möchte eine Personengesellschaft eine Spielhalle betreiben, so braucht jeder geschäftsführende Gesellschafter für sich eine eigene Spielhallenerlaubnis.
Die Spielhallenerlaubnis kann bei der Gewerbemeldestelle der Stadt Verl schriftlich beantragt werden. Die vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformulare können Sie persönlich sowie per Fax oder Post bei der Gewerbestelle einreichen. Bei Unklarheiten empfiehlt sich ein persönlicher Termin: Hierbei klären wir gern gemeinsam alle offenen Fragen.
Wer in seiner Spielhalle eigene Gewinnspielgeräte aufstellen möchte, benötigt zusätzlich:
- eine Aufstellerlaubnis für Geldspielgeräte gemäß § 33 c Absatz 1 und 2 GewO und
- eine Geeignetheitsbestätigung für den Aufstellort gemäß § 33 c Absatz 3 GewO.
Unter Umständen benötigen Sie außerdem eine "baurechtliche Nutzungsänderung".
Bitte beachten Sie außerdem folgende gesetzliche Bestimmungen:
- Für Spielhallen gilt eine Sperrzeit von 1 bis 6 Uhr; darüber hinaus sind die Vorschriften des Sonn- und Feiertagsgesetzes NRW sowie des Jugendschutzgesetzes zu beachten.
- Eine auffällige äußere Gestaltung oder Werbung an der Spielhalle ist nicht zulässig. An dem Gebäude darf nur den Hinweis "Spielhalle" angebracht werden.
- In einer Spielhalle darf gemäß Spielverordnung nur ein Geldspielgerät je volle 12 m² Spielhallengrundfläche aufgestellt werden. Die maximale Anzahl beträgt zwölf Geldspielgeräte. Nebenräume, Aufsichtskabinen, Flure, Treppen und durch Getränketheken abgetrennte Flächen zählen nicht zur Spielhallengrundfläche.
- Die Geldspielgeräte müssen über die entsprechende gültige Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Berlin verfügen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag auf Spielhallenerlaubnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Handelsregister aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet
- Ggf. Übersetzung des Handelsregisterauszugs
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- Pacht-, Kauf- oder Mietvertrag sowie die Grundrisszeichnung der gewerblich genutzten Räume
- Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (nach § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
- Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Spielgerätes (nach § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO))
- Sozialkonzept und Schulungsnachweise
Formulare
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Voraussetzungen
- Für den Betrieb einer Spielhalle müssen Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Diese besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden sind.
- Sie müssen in geordneten Vermögensverhältnissen leben: über Ihr Vermögen wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen.
- Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume genügen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Lage den polizeilichen Anforderungen und müssen für den Betrieb einer Spielhalle geeignet sein.
- Durch den Betrieb Ihres Gewerbes ist keine Gefährdung der Jugend und keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs zu befürchten. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung sind auch nicht zu erwarten.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
- Reichen Sie Ihren formlosen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
- Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
- Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
- Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
Fristen
Fristtyp: Antragsfrist
Dauer: 6 bis 8 Wochen
Bemerkungen: Die Erlaubnis muss bei Betriebsbeginn vorliegen.
Bearbeitungsdauer
6 bis 8 Wochen
Kosten
- 500 EUR bis 1.500 EUR
- Fristverlängerung der Erlaubnis 250 bis 1.000 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Keine
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Altona - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt - am 13.04.2021
Stichwörter
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