Spielhallenerlaubnis beantragen
Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle betreiben möchten.
Beschreibung
Hinweise für Dülmen
Wer eine Spielhalle eröffnen möchte, benötigt dazu eine glücksspielrechtliche Erlaubnis. Diese ist rechtzeitig mindestens vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu beantragen. Für nähere Informationen setzen Sie sich bitte mit dem angegebenen Ansprechpartner in Verbindung. Die Führung des Betriebes durch einen Verein oder eine öffentliche Körperschaft entbindet nicht grundsätzlich von der Erlaubnispflicht. Ebenso muss eine bestehende Erlaubnis erweitert werden, wenn andere oder zusätzliche Räumlichkeiten genutzt werden sollen, oder die Person (Inhaber*in) wechselt.
Zum Aufstellen von Geldspielgeräten in einer Spielhalle werden zusätzlich noch eine Allgemeine Aufstellererlaubnis sowie eine Geeignetheitsbestätigung benötigt. Wurde in den Räumlichkeiten zuvor ein anders Gewerbe ausgeübt, ist ein Antrag auf Nutzungsänderung bei der Bauaufsicht zu stellen.
Erst wenn die entsprechenden Erlaubnisse vorliegen, kann das Gewerbe angemeldet werden.
Hinweise
- Spielhallen im baulichen Verbund oder im gemeinsamen Gebäude mit weiteren Spielhallen sind nicht erlaubt.
- Ein Mindestabstand von 350 m zu einer anderen Spielhalle soll nicht unterschritten werden.
- Spielhallen sollen nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden; der Mindestabstand beträgt hier ebenfalls 350 m.
- In einer Spielhalle darf gemäß Spielverordnung nur je volle 12 m² Spielhallengrundfläche ein Geldspielgerät aufgestellt werden (maximal 12 Geldspielgeräte). Zur Spielhallengrundfläche gehören nicht Nebenräume, Aufsichtskabinen, Flure, Treppen und durch Getränketheken abgetrennte Flächen
- Die Geldspielgeräte müssen über die entsprechende Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Berlin verfügen und deren Geltungsdauer von 4 Jahren darf nicht abgelaufen sein.
- Der Ausschank alkoholischer Getränke ist nicht zulässig.
Spielhallen unterliegen dem Nichtraucher- und dem Jugendschutzgesetz. Demnach ist Personen unter 18 Jahren der Zutritt nicht gestattet.
Spielhallen dürfen täglich längstens von 06:00 bis 01:00 Uhr geöffnet sein.
Zur Erteilung der Erlaubnis sind örtliche und persönliche Voraussetzungen ("gewerberechtliche Zuverlässigkeit") zu erfüllen.
Rechtsgrundlagen
Das Spielrecht in NRW ist geregelt nach
- dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV)
- den Ausführungsgesetzen NRW zum Glücksspielstaatsvertrag(AG NRW GlüStV)
- der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV)
- der Glücksspielverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen(GlücksspielVO NRW - GlüSpVO NRW)
- Gewerbeordnung
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Zentrale Bußgeldstelle, Gewerbe und Markt
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: 02594 12-349
E-Mail: gewerbe@duelmen.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Dülmen
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Antragsunterlagen für Betriebsübernahmen
Bei der Beantragung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb von Spielhallen sind folgende Antragsunterlagen einzureichen oder vorzulegen:
- gültiger Personalausweis, ersatzweise gültiger Reisepass mit einer Meldebescheinigung
- Auskünfte in Steuersachen des Finanzamtes (Firmensitz, sonst Wohnsitz)
- Auskünfte in Steuersachen der Stadtkasse(Firmensitz, sonst Wohnsitz)
- Grundrisszeichnungen aller Betriebsräume (auch Keller und andere Nebenräume) in zweifacher Ausfertigung
- Pachtvertrag über die Räumlichkeiten im Original und in Kopie, ersatzweise im Falle von Eigentum einen aktuellen Grundbuchauszug
- Auskünfte aus dem Insolvenzregister und dem Haftbefehlsregister beim Amtsgericht des Firmensitzes oder Wohnortes können mitgebracht werden, sind aber zur Antragstellung nicht zwingend notwendig
- Auszüge aus dem Bundeszentralregister
Führungszeugnis (BZR2, Belegart 0)
Gewerbezentralregister (GZR3, Belegart 9) - Sozialkonzept
zusätzliche Antragsunterlagen für neue Betriebe
Im Falle einer Neuerrichtung oder einer wesentlichen Veränderung sind zusätzlich erforderlich:
- amtlicher Lageplan in zweifacher Ausfertigung
- Baugenehmigung des Amtes für Stadtplanung und Bauordnung
- mängelfreie Schlussabnahmebescheinigung.
Die für neuerrichtete Betriebe erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis kann im Einzelfall weitere Unterlagen erforderlich machen.
zusätzliche Antragsunterlagen für juristische PersonenBei Antragstellung durch eine juristische Person (GmbH, AG, Verein, Genossenschaft) sind neben den genannten Unterlagen zusätzlich vorzulegen:
- die Auskünfte in Steuersachen auch für die juristische Person, sofern diese bereits im Register eingetragen ist
- aktueller Auszug aus dem Erfassungsregister (Handelsregister oder Vereinsregister oder Genossenschaftsregister)
- Original und Kopie des Gründungsbeschlusses oder der Satzung
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR4, Belegart 9)
Dieser Auszug kann auch mit den Auszügen für die natürlichen Personen in den Einwohnermeldebehörden eingeholt werden.
zusätzliche ErfordernisseSofern Spieltische (sogenannte andere Spiele) aufgestellt werden sollen, sind die entsprechenden Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Bundeskriminalamtes vorzulegen.
Formulare
Hinweise für Dülmen
Voraussetzungen
- Für den Betrieb einer Spielhalle müssen Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Diese besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden sind.
- Sie müssen in geordneten Vermögensverhältnissen leben: über Ihr Vermögen wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen.
- Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume genügen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Lage den polizeilichen Anforderungen und müssen für den Betrieb einer Spielhalle geeignet sein.
- Durch den Betrieb Ihres Gewerbes ist keine Gefährdung der Jugend und keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs zu befürchten. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung sind auch nicht zu erwarten.
Rechtsgrundlage(n)
§ 33c Gewerbeordnung (GewO)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__33c.html
Verfahrensablauf
- Reichen Sie Ihren formlosen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
- Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
- Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
- Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
Fristen
Fristtyp: Antragsfrist
Dauer: 6 bis 8 Wochen
Bemerkungen: Die Erlaubnis muss bei Betriebsbeginn vorliegen.
Bearbeitungsdauer
6 bis 8 Wochen
Kosten
- 500 EUR bis 1.500 EUR
- Fristverlängerung der Erlaubnis 250 bis 1.000 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Keine
Weitere Informationen
Hinweise für Dülmen
Entsprechende Dokumente können auf der Homepage vom Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen eingesehen werden.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Altona - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt - am 13.04.2021