Spielhallen
Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle betreiben möchten.
Beschreibung
Hinweise für Wesel
Spielhallenerlaubnis
Zum Betrieb einer Spielhalle ist eine Spielhallenerlaubnis nach der Gewerbeordnung (GewO) sowie eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) nötig. Diese Erlaubnisse sind personen- und objektbezogen. Daneben kann es unter Umständen erforderlich sein, dass auch noch andere Genehmigungen (z. B. Baugenehmigung) eingeholt werden müssen.
Zur Erteilung der Erlaubnisse sind örtliche und persönliche Voraussetzungen zu erfüllen.
Wenn Sie in Ihrer Spielhalle eigene Geldspielgeräte aufstellen möchten, benötigen Sie außerdem nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung eine Aufstellerlaubnis sowie ein Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes (siehe unten).
Örtliche Voraussetzungen:
Im Umkreis von 350 Metern Luftlinie zum geplanten Standort darf sich keine weitere Spielhalle befinden. Im Umkreis von 350 Metern Luftlinie zum geplanten Standort darf sich ebenfalls keine öffentliche Schule sowie keine Kinder- und Jugendeinrichtung (wie zum Beispiel Spielplatz, Kindergarten, Jugendheim, Jugendherberge) befinden.
Die geplante Spielhalle darf nicht im baulichen Verbund mit anderen Spielhallen errichtet werden; auch sind weitere Spielhallen in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex nicht erlaubt (zum Beispiel in Einkaufszentren, Bahnhöfen etc.); Mehrfachhallen sind nicht zulässig.
Neben der auf dieser Seite beschriebenen Erlaubnis ist für die Errichtung einer Spielhalle eine Baugenehmigung erforderlich. Da die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielhalle nicht überall möglich ist, empfiehlt sich, die baurechtlichen Fragen im Vorfeld abzuklären.
Unterlagen
Zur Beantragung sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis
- Pass oder Personalausweis
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart 0 (zu beantragen bei der Wohnsitzbehörde, Meldeamt)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart 9 (zu beantragen bei der Wohnsitzbehörde, Meldeamt)
- Auskunft in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeinde-/Stadtkasse am Wohnort
- Auskunft aus dem Vollstreckungsportal (www.vollstreckungsportal.de)
- Pacht-/Unterpachtvertrag, falls nicht Eigentum
- Grundrisszeichnungen (zweifach und maßstabsgerecht) aller zum Betrieb gehörenden Räume
- Nutzflächenberechnung (Architekt / Fachfirma)
- Sozialkonzept
Falls eine juristische Person Antragstellerin ist, sind die genannten Unterlagen und eine Kopie des Handelsregisterauszuges (ggf. Gesellschaftervertrag) von allen in der Gesellschaft vertretungsberechtigten Geschäftsführern vorzulegen und des Weiteren für die juristische Person die Unterlagen zu den Punkten 4., 5., 6. und 7. sofern es sich nicht um eine neugegründete Firma handelt.
Es ist zu beachten, dass die beantragten Spielhallenerlaubnisse erst nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen erteilt werden können.
Gebühren
- Erteilung der Erlaubnis nach der Gewerbeordnung je nach Aufwand zwischen 150 und 3.000 Euro
- Erteilung der Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag je nach Aufwand zwischen 50 und 5.000 Euro
Hinweise:
Für Spielhallen gilt eine Sperrzeit von 1.00 Uhr bis 6.00 Uhr; darüber hinaus sind die Vorschriften des Sonn- und Feiertagsgesetzes NRW zu beachten.
In der Spielhalle muss der Jugendschutz nach § 6 JuSchG gewährleistet werden.
Eine auffällige äußere Gestaltung oder Werbung an der Spielhalle ist nicht zulässig. An dem Gebäude dürfen Sie nur den Hinweis "Spielhalle" anbringen.
Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle muss ein Sozialkonzept entwickeln, in dem darzulegen ist, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt beziehungsweise wie diese behoben werden sollen (u.a. durch die Schulung des Personals).
Aufstellerlaubnis
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis.
Unterlagen
Zur Beantragung sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Antrag auf Erteilung einer Aufstellererlaubnis
- Pass oder Personalausweis
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart 0 (zu beantragen bei der Wohnsitzbehörde, Meldeamt)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart 9 (zu beantragen bei der Wohnsitzbehörde, Meldeamt)
- Auskunft in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeinde-/Stadtkasse am Wohnort
- Auskunft aus dem Vollstreckungsportal (www.vollstreckungsportal.de)
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer
- Sozialkonzept
Falls eine juristische Person Antragstellerin ist, sind die genannten Unterlagen und eine Kopie des Handelsregisterauszuges (ggf. Gesellschaftervertrag) von allen in der Gesellschaft vertretungsberechtigten Geschäftsführern vorzulegen und des Weiteren für die juristische Person die Unterlagen zu den Punkten 4., 5., 6. und 7. sofern es sich nicht um eine neugegründete Firma handelt.
Gebühren
- Je nach Aufwand zwischen 100 und 1.800 Euro
Geeignetheitsbestätigung
Der Gewerbetreibende (Aufsteller) darf Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die Möglichkeit eines Gewinns bieten, nur aufstellen, wenn die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellort hierfür geeignet ist.
Zuständige Behörde ist die Behörde, wo sich der Aufstellort befindet.
Geeignete Aufstellorte können sein:
- Räume von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen an Ort und Stelle verabreicht werden (maßgeblich ist hier, dass die Erbringung gastronomischer Leistungen im Vordergrund steht) oder Beherbergungsbetriebe
- Spielhallen oder ähnliche Unternehmen oder
- Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt
Nicht geeignete Aufstellorte sind unter anderem:
- Betriebe auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahr- oder Spezialmärkten
- Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, sowie Betriebe, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt
- Schank- oder Speisewirtschaften sowie Beherbergungsbetriebe, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport-, Jugendheimen oder Jugendherbergen oder in sonstigen Einrichtungen, die ihrer Art nach tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden, befinden oder
- Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Abs. 2 des Gaststättengesetzes fallen (sogenannte erlaubnisfreie Gaststätten mit dem Ausschank alkoholfreier Getränke)
Im Zuge des Antragsverfahrens ist ggf. eine örtliche Kontrolle des Aufstellortes notwendig.
Unterlagen
Für die Erteilung der Geeignetheitsbetätigung sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Aufstellerlaubnis
- Gewerbeanmeldung
Gebühren
- Je nach Aufwand zwischen 30 und 600 Euro
Sportwetten
Die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Sportwetten bedarf einer Erlaubnis, da es sich um Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages handelt.
Die Vermittlung von Sportwetten ist nur mit einer entsprechenden Erlaubnis möglich. Die zuständige Behörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf.
Kleine Lotterien und Ausspielungen
Die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie (Verlosung von Geldgewinnen) oder Ausspielung (Verlosung von Warengewinnen) ist unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund eines Erlasses des Innenministers allgemein erlaubt (s. unten). Die Veranstaltung ist jedoch mindestens zwei Wochen vor Beginn bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Unterlagen
- Anzeige über die Veranstaltung eines Glücksspiels als Kleine Lotterie oder Ausspielung
Online-Dienste
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Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag auf Spielhallenerlaubnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Handelsregister aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet
- Ggf. Übersetzung des Handelsregisterauszugs
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- Pacht-, Kauf- oder Mietvertrag sowie die Grundrisszeichnung der gewerblich genutzten Räume
- Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (nach § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
- Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Spielgerätes (nach § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO))
- Sozialkonzept und Schulungsnachweise
Formulare
Hinweise für Wesel
Voraussetzungen
- Für den Betrieb einer Spielhalle müssen Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Diese besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden sind.
- Sie müssen in geordneten Vermögensverhältnissen leben: über Ihr Vermögen wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen.
- Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume genügen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Lage den polizeilichen Anforderungen und müssen für den Betrieb einer Spielhalle geeignet sein.
- Durch den Betrieb Ihres Gewerbes ist keine Gefährdung der Jugend und keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs zu befürchten. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung sind auch nicht zu erwarten.
Rechtsgrundlage(n)
§ 33c Gewerbeordnung (GewO)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__33c.html
Verfahrensablauf
- Reichen Sie Ihren formlosen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
- Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
- Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
- Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
Fristen
Fristtyp: Antragsfrist
Dauer: 6 bis 8 Wochen
Bemerkungen: Die Erlaubnis muss bei Betriebsbeginn vorliegen.
Bearbeitungsdauer
6 bis 8 Wochen
Kosten
- 500 EUR bis 1.500 EUR
- Fristverlängerung der Erlaubnis 250 bis 1.000 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Keine
Weitere Informationen
Hinweise für Wesel
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Altona - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt - am 13.04.2021
Stichwörter
Hinweise für Wesel