Spielhallen Erlaubnis
Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle betreiben möchten.
Beschreibung
Hinweise für Viersen
Für den gewerblichen Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens ist eine behördliche Erlaubnis gemäß § 24 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) erforderlich.
Um diese Erlaubnis zu erhalten, müssen sowohl örtliche als auch persönliche Voraussetzungen ("gewerberechtliche Zuverlässigkeit") erfüllt sein.
Für die Prüfung entsprechender Anträge im Stadtgebiet Viersen ist das Ordnungsamt der Stadt Viersen zuständig. Um die Erlaubnis zu beantragen, verwenden Sie bitte das entsprechende Formular und fügen Sie folgende Unterlagen bei:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse des Wohnortes
- Pass oder Personalausweis
- Maßstabgetreue Grundrisszeichnungen der Betriebsräume in 3-facher Ausfertigung
- Pachtvertrag bzw. Eigentumsnachweis (nur zur Vorlage)
- Sozialkonzept in Zusammenarbeit mit einer anerkannten Organisation
Bitte reichen Sie diese Unterlagen vollständig ein, um Ihren Antrag auf Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens zu vervollständigen.
Gebühr
Die Gebühr für die Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag variiert zwischen 50,00 und 5.000,00 Euro und muss bei Antragstellung bezahlt werden.
Hinweise
- Im Umkreis von 350 Metern Luftlinie zum geplanten Standort darf sich keine weitere Spielhalle, keine öffentliche Schule sowie keine Kinder- und Jugendeinrichtung (z. B. Kindergarten, Jugendheim, Spielplatz o. ä.) befinden.
- Sogenannte Mehrfachkonzessionen (mehrere Spielhallen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex) sind nicht zulässig.
- Für Spielhallen gilt eine Sperrzeit von 1 Uhr bis 6 Uhr; darüber hinaus sind die Vorschriften des Sonn- und Feiertagsgesetzes NRW zu beachten.
- In der Spielhalle muss der Jugendschutz gewährleistet sein.
- Eine auffällige äußere Gestaltung oder Werbung an der Spielhalle ist nicht zulässig; erlaubt ist nur der Hinweis "Spielhalle".
- Betreibende einer Spielhalle müssen ein Sozialkonzept entwickeln, aus dem hervorgeht, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt bzw. wie diese behoben werden sollen (u.a. durch Schulung des Personals).
- Zusätzlich zu der o. g. Erlaubnis ist eine sogenannte Geeignetheitsbestätigung für den Aufstellungsort der Geldspielgeräte (§ 33c Abs. 3 GewO) erforderlich.
- Darüber hinaus ist für eine Spielhalle in aller Regel eine Baugenehmigung (auch bei bloßer Nutzungsänderung) erforderlich. Auskünfte hierzu erhalten Sie bei der Bauaufsicht der Stadt Viersen, Rathaus Bahnhofstraße.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag auf Spielhallenerlaubnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Handelsregister aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet
- Ggf. Übersetzung des Handelsregisterauszugs
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- Pacht-, Kauf- oder Mietvertrag sowie die Grundrisszeichnung der gewerblich genutzten Räume
- Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (nach § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
- Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Spielgerätes (nach § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO))
- Sozialkonzept und Schulungsnachweise
Formulare
Hinweise für Viersen
Voraussetzungen
- Für den Betrieb einer Spielhalle müssen Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Diese besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden sind.
- Sie müssen in geordneten Vermögensverhältnissen leben: über Ihr Vermögen wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen.
- Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume genügen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Lage den polizeilichen Anforderungen und müssen für den Betrieb einer Spielhalle geeignet sein.
- Durch den Betrieb Ihres Gewerbes ist keine Gefährdung der Jugend und keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs zu befürchten. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung sind auch nicht zu erwarten.
Rechtsgrundlage(n)
§ 33c Gewerbeordnung (GewO)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__33c.html
Verfahrensablauf
Hinweise für Viersen
Reichen Sie den unten stehenden Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
Fristen
Hinweise für Viersen
Dauer 8 bis 10 Wochen
Bearbeitungsdauer
6 bis 8 Wochen
Kosten
- 500 EUR bis 1.500 EUR
- Fristverlängerung der Erlaubnis 250 bis 1.000 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Keine
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Altona - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt - am 13.04.2021
Stichwörter
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