Erdaufschluss Erlaubnis
Hinweise für Heinsberg
Beschreibung
Hinweise für Heinsberg
Nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz sind Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
Werden bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht, ist eine Erlaubnis nur erforderlich, wenn sich das Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann.
In NRW wird ein Verzicht auf eine Anzeige nur für den Einbau von Anlagen oberhalb des obersten Grundwasserleiters getroffen.
In festgesetzten oder vorläufig angeordneten Wasserschutzgebieten ist jedoch immer eine Anzeige erforderlich.
Bei einer grundstücksübergreifenden Erdwärmenutzung oder bei Bohrtiefen über 100 m ist das Vorhaben zusätzlich nach Bundesberggesetz der Bergverwaltung bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6, anzuzeigen. Zudem unterliegen diese Bohrungen seit Mai 2017 der Prüfung nach dem § 21 Standortauswahlgesetz. Eine Stellungnahme des Geologischen Dienstes NW (GD NRW) ist in diesen Fällen immer erforderlich. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dann auch noch die Zustimmung des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) einzuholen.
Unabhängig von den Anzeigen nach Wasserhaushaltsgesetz und Bundesberggesetz sind nach § 4 des Lagerstättengesetzes alle mit mechanischer Kraft angetriebenen Bohrungen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Bohrarbeiten dem GD NRW anzuzeigen. Darüber hinaus sind dem GD NRW auf Verlangen Bohrproben und sonstiges Beobachtungsmaterial vorzulegen sowie Auskunft über das Bohrungsergebnis zu erteilen.
Die Anträge sind mind. 4- 6 Wochen vor Baubeginn zu stellen, um eine fristgerechte Genehmigung zu ermöglichen.
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
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