Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen

    Sprengstoffwesen

    Hinweise für Wesel

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    Der Kreis Wesel ist für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im privaten Bereich) zuständig.

    Bei den Antragstellern handelt es sich überwiegend um Jäger und Mitglieder von Schießsportvereinen, die ihre Munition selbst herstellen.

    Die Fachkunde wird in einem staatlich anerkannten Lehrgang erworben. Für die Teilnahme an dem Lehrgang ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) erforderlich, die mit einem entsprechenden Vordruck zu beantragen ist.

    Der Kreis Wesel als zuständige Ordnungsbehörde prüft in der Folge durch Einholen von Stellungnahmen bei Polizei, Staatsanwaltschaft, Zentralregister und Verfassungsschutz die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers.

    Dem Antragsvordruck für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG sind beizufügen:

    1. Kopie des Zeugnisses über die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen 
    2. Kopie des gültigen Jagdscheins oder gültigen Mitgliedsausweises eines Schießsportvereins 
    3. Kopie der aktuellen Waffenbesitzkarte 
    4. Kopie des gültigen Personalausweises (Vorder- und Rückseite)

    Die Erlaubnis bzw. deren Verlängerung wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren erteilt. Die Verlängerung ist rechtzeitig (ca. 6 - 8 Wochen) vor Ablauf der Erlaubnis zu beantragen. Ein Antrag auf Verlängerung nach Ablauf der Erlaubnis ist als Neuantrag zu behandeln. Das Bedürfnis ist bei der Verlängerung erneut nachzuweisen.

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