Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (ehemals "Recyclingmaterial")
Für die Entsorgung von Wertstoffen sind im Regelfall verschiedene Entsorgungssysteme eingerichtet (Containersammlung und/oder Entsorgung in den Wertstoffhöfen).
Beschreibung
Hinweise für Wesel
In Industrie und Bauwirtschaft fallen große Mengen an mineralischen Stoffen an, die als Ersatzbaustoffe zum Beispiel in technischen Bauwerken des Straßen- und Erdbaus sowie des Schienenverkehrswegebaus verwendet werden können.
Für die bundeseinheitliche Verwertung mineralischer Abfälle gilt die Mantelverordnung. Im Zuge dessen werden die Anforderungen an die Herstellung, die Untersuchungen und an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) rechtlich geregelt.
In der EBV sind die medienschutzbezogenen Anforderungen (insbesondere Abstand zum höchsten zu erwartenden Grundwasserstand, Bodenart der Grundwasserdeckschicht, Wasserschutzbereiche) bei der Verwendung qualitätsgesicherter mineralischer Ersatzbaustoffe in 17 Standardbauweisen des Straßen-, Wege- und Erdbaus sowie in 26 spezifischen Bahnbauweisen geregelt.
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Voranzeige: Mindestens vier Wochen vor Beginn der Einbaumaßnahme.
Abschlussanzeige: Maximal zwei Wochen nach Abschluss des Einbaus.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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- Es können Gebühren anfallen.
Zahlungsziel:
Die Vor- und Abschlussanzeigen gemäß EBV sind gebührenfrei. Die Gebühr für eine Erlaubnis nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes (vgl. § 21 EBV) ist abhängig von der Größe der Einbaufläche und beträgt mindestens 200 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Einige öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben in Abstimmung mit dem jeweiligen Dualen System eine Wertstofftonne für Kunststoffe, Metalle und Verbundstoffe eingeführt, bei der nicht mehr zwischen Verpackungen und Nichtverpackungen unterschieden werden muss, sondern nur noch nach Materialien getrennt wird.
Weitere Informationen
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Anzeigepflicht
Für folgende MEB besteht ab einem Einbauvolumen von 250 m3 eine Anzeigepflicht vier Wochen vor Beginn des Einbaus (Voranzeige):
- Baggergut der Klasse F3 - BG-F3
- Bodenmaterial der Klasse F3 - BM-F3
- Braunkohlenflugasche - BFA
- Gießerei-Kupolofenschlacke - GKOS
- Gießereirestsand - GRS
- Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 1 - HMVA-1
- Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 2 - HMVA-2
- Hochofenstückschlacke der Klasse 2 - HOS-2
- Kupferhüttenmaterial der Klasse 1 - CUM-1
- Kupferhüttenmaterial der Klasse 2 - CUM-2
- Recycling-Baustoff der Klasse 3 - RC-3
- Stahlwerksschlacke der Klasse 1 - SWS-1
- Stahlwerksschlacke der Klasse 2 - SWS-2
- Steinkohlenflugasche - SFA
- Steinkohlenkesselasche - SKA
- Gemische der hier genannten Materialien
Die Verwertung in Wasserschutzgebieten (WSG) ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Regelungen nach §§ 51 bis 53 des Wasserhaushaltsgesetzes (Schutzgebietsverordnungen) gelten vorrangig, so dass der Einbau von MEB, je nach Inhalt der Verordnung, grundsätzlich verboten sein kann. Eine Ausnahme von der Anzeigepflicht in WSG besteht für die Verwertung folgender Materialien:
- Baggergut der Klasse 0 - BG-0
- Bodenmaterial der Klasse 0 - BM-0
- Gleisschotter der Klasse 0 - GS-0
- Schmelzkammergranulat - SKG
- Gemische der hier genannten Materialien
Vor- und Abschlussanzeigen online einreichen
Die Anzeigen sind über die online-Formulare (Online Service) beim Kreis Wesel (Koordinationsbereich Abfall, Altlasten, Bodenschutz und Abgrabungen) einzureichen. Am Ende der Erstellung der Online-Anzeige besteht die Möglichkeit, die Formblätter zu eigenen Dokumentationszwecken zu speichern bzw. zu drucken. Als zweitrangige Möglichkeit können die Anzeigen über ersatzbaustoffv@kreis-wesel.de eingereicht werden. Es sollte jedoch bevorzugt der Online Service verwendet werden.
Die Dokumentation der Vor- und Abschlussanzeige bzw. bei nicht anzeigepflichtigen Verwendungen von MEB, das Deckblatt mit Lieferscheinen, sind so lange aufzubewahren, wie der MEB eingebaut ist. Änderungen der Nutzung des Grundstückes oder Rückbau des MEB sind der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Ordnungswidrigkeiten
Wer eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig. Nach § 69 Absatz 1 Nr. 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes i. V. m. § 26 Absatz 1 Nr. 4 ErsatzbaustoffV kann ein Verstoß gegen § 22 Absatz 1 Satz 1 ErsatzbaustoffV, auch in Verbindung mit Satz 3, oder § 22 Absatz 2 Satz 1 ErsatzbaustoffV mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 28.09.2020
Stichwörter
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