Bescheinigung Wohnungsgeber
Beschreibung
Hinweise für Spenge
Eine Onlinebeantragung ist aus rechtlichem Gründen leider nicht möglich, da eine Unterschrift erforderlich ist. Sie finden einen Vordruck unter Downloads. Gerne können Sie uns diesen ausgefüllt per Mail, Post oder persönlich zukommen lassen.
Als wohnungsgebende Person (Vermieterin bzw. Vermieter oder Hausverwaltung) müssen Sie den Einzug einer meldepflichtigen Person (Mieterin bzw. Mieter) innerhalb von zwei Wochen bestätigen. Wohnungsgebende Person ist, wer einer anderen Person eine Wohnung (einzelner Raum oder mehrere Räume) zur Benutzung überlässt. In der Regel ist das der Wohnungseigentümer bzw. die Wohnungseigentümerin.
Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten
- Name und Anschrift des Wohnungsgeber bzw. Wohnungsgeberin
- Einzugsdatum
- Anschrift der Wohnung
- Name der meldepflichten Personen
Die wohnungsgebende Person oder eine von ihm bzw. ihr beauftragte Person hat den Einzug oder Auszug der meldepflichtigen Person schriftlich mit Unterschrift zu bestätigen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
keine
Formulare
Anlage 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Voraussetzungen
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie sind ein- oder umgezogen und
- Sie sind selbst nicht Wohnungsgeber oder Wohnungsgeberin.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Spenge
Anmeldung, Abmeldung
- § 17 Bundesmeldegesetz (BMG)
Mitwirkung des Wohnungsgebers
- § 19 Bundesmeldegesetz (BMG)
Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht, Begriff der Wohnung, mehrere Wohnungen, Bestimmung der Hauptwohung und Mitwirkungspflichten
- §§ 20 ff Bundesmeldegesetz (BMG)
Datenspeicherung Meldedaten
- § 3 Bundesmeldegesetz (BMG)
Datenspeicherung Vermieterdaten
- § 3 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesmeldegesetzes (BMG)
Verfahrensablauf
Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:
- Sie wenden sich an Ihren Wohnungsgeber oder Ihre Wohnungsgeberin und lassen sich von ihm oder ihr auf dem amtlichen Formular Ihren Einzug bestätigen.
- Sie legen anschließend der Meldebehörde bei Ihrer Anmeldung beziehungsweise Ummeldung die Bestätigung vor.
- Sofern der Zugang entsprechend eröffnet ist, kann der Wohnungsgeber oder die Wohnungsgeberin Ihnen die Bestätigung auch elektronisch zukommen lassen. Sie teilen in dem Fall der Meldebehörde das sogenannte Zuordnungsmerkmal mit, das Ihnen Ihr Wohnungsgeber oder Ihre Wohnungsgeberin genannt hat.
Fristen
Hinweise für Spenge
- Die Bestätigung muss innerhalb von 2 Wochen erfolgen.
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Spenge
Untermietverhältnisse
- Wohnungsgebende Person bei Untermietverhältnissen ist die Hauptmieterin oder der Hauptmieter, die bzw. der Räumlichkeiten einer gemieteten Wohnung einer weiteren Person zum selbständigen Gebrauch überlässt.
Eigentum
- Wohnungsgebende Person ist auch, wer das Wohneigentum mit weiteren Personen selbst bezieht.
Allgemeine Hinweise
- Die wohnungsgebende Person kann die Vermieterin, der Vermieter oder eine Hausverwaltung sein. Es kann sich dabei um eine Privatperson (natürliche Person) oder um ein Unternehmen (juristische Person) handeln.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021
Stichwörter
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