Wohnungsgeberbestätigung

    Bescheinigung Wohnungsgeber

    Bei Einzug in eine Wohnung benötigen Sie für die Meldebehörde eine Wohnungsgeberbestätigung. Hier erfahren Sie mehr.

    Beschreibung

    Hinweise für Spenge

    Eine Onlinebeantragung ist aus rechtlichem Gründen leider nicht möglich, da eine Unterschrift erforderlich ist. Sie finden einen Vordruck unter Downloads. Gerne können Sie uns diesen ausgefüllt per Mail, Post oder persönlich zukommen lassen.

    Als wohnungsgebende Person (Vermieterin bzw. Vermieter oder Hausverwaltung) müssen Sie den Einzug einer meldepflichtigen Person (Mieterin bzw. Mieter) innerhalb von zwei Wochen bestätigen. Wohnungsgebende Person ist, wer einer anderen Person eine Wohnung (einzelner Raum oder mehrere Räume) zur Benutzung überlässt. In der Regel ist das der Wohnungseigentümer bzw. die Wohnungseigentümerin.

    Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten

    • Name und Anschrift des Wohnungsgeber bzw. Wohnungsgeberin
    • Einzugsdatum
    • Anschrift der Wohnung
    • Name der meldepflichten Personen

    Die wohnungsgebende Person oder eine von ihm bzw. ihr beauftragte Person hat den Einzug oder Auszug der meldepflichtigen Person schriftlich mit Unterschrift zu bestätigen.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_1eebd1c6ed799bf6d2040de694246a7c

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 29.09.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Lange Straße 52-56

    32139 Spenge

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05225 8768-222

    Fax: 05225 8768-55

    E-Mail: meldeamt@spenge.de

    Version

    Technisch geändert am 14.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Formulare

    Anlage 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

    Voraussetzungen

    Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Sie sind ein- oder umgezogen und
    • Sie sind selbst nicht Wohnungsgeber oder Wohnungsgeberin.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Spenge

    Anmeldung, Abmeldung
    • § 17 Bundesmeldegesetz (BMG)
    Mitwirkung des Wohnungsgebers
    • § 19 Bundesmeldegesetz (BMG)
    Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht, Begriff der Wohnung, mehrere Wohnungen, Bestimmung der Hauptwohung und Mitwirkungspflichten
    • §§ 20 ff Bundesmeldegesetz (BMG)
    Datenspeicherung Meldedaten
    • § 3 Bundesmeldegesetz (BMG)
    Datenspeicherung Vermieterdaten
    • § 3 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesmeldegesetzes (BMG)

    Verfahrensablauf

    Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:

    • Sie wenden sich an Ihren Wohnungsgeber oder Ihre Wohnungsgeberin und lassen sich von ihm oder ihr auf dem amtlichen Formular Ihren Einzug bestätigen.
    • Sie legen anschließend der Meldebehörde bei Ihrer Anmeldung beziehungsweise Ummeldung die Bestätigung vor.
    • Sofern der Zugang entsprechend eröffnet ist, kann der Wohnungsgeber oder die Wohnungsgeberin Ihnen die Bestätigung auch elektronisch zukommen lassen. Sie teilen in dem Fall der Meldebehörde das sogenannte Zuordnungsmerkmal mit, das Ihnen Ihr Wohnungsgeber oder Ihre Wohnungsgeberin genannt hat.

    Fristen

    Hinweise für Spenge

    • Die Bestätigung muss innerhalb von 2 Wochen erfolgen.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Spenge

    Untermietverhältnisse
    • Wohnungsgebende Person bei Untermietverhältnissen ist die Hauptmieterin oder der Hauptmieter, die bzw. der Räumlichkeiten einer gemieteten Wohnung einer weiteren Person zum selbständigen Gebrauch überlässt.
    Eigentum
    • Wohnungsgebende Person ist auch, wer das Wohneigentum mit weiteren Personen selbst bezieht.
    Allgemeine Hinweise
    • Die wohnungsgebende Person kann die Vermieterin, der Vermieter oder eine Hausverwaltung sein. Es kann sich dabei um eine Privatperson (natürliche Person) oder um ein Unternehmen (juristische Person) handeln.

    Weitere Informationen

    Informationen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Spenge

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de