Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
Hinweise für Korschenbroich
Beschreibung
Hinweise für Korschenbroich
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht/Ermäßigung des Rundfunkbeitrags:
Personen mit geringem Einkommen (Sozialleistungen) können auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden.
Menschen mit Behinderung, denen das RF-Merkzeichen zuerkannt wurde, können eine Ermäßigung beantragen.
Taubblinde Menschen können sich befreien lassen.
Folgende Personen können nach § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) aus sozialen Gründen eine Befreiung beantragen:
- Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII oder nach den §§ 27 a oder 27 d BVG
- Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII
- Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld einschließlich Leistungen nach § 22 SGB II
- Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG)
- Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern wohnen
- Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach den §§ 99, 100 Nr. 3 SGB III a.F. (neu¨§§ 114, 115 Nr. 2 SGB III) oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt SGB III a. F. (neu: Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt SGB III), die nicht bei den Eltern wohnen
- Empfänger von Ausbildungsgeld nach §§ 104 ff. SGB III a. F. (neu: §§ 122 SGB III), die nicht bei den Eltern wohnen
- Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e BVG
- Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge BVG oder von Pflegegeld nach landesrechtlichen Vorschriften
- Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 LAG oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG ein Freibetrag zuerkannt wird. Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem SGB VIII in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben
- taubblinde Menschen
- Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
Folgende Personen können nach § 4 Abs. 2 RBStV aus gesundheitlichen Gründen eine Ermäßigung beantragen:
- Blinde oder nicht nur vorübergehen wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 % allein wegen der Sehbehinderung und hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Das RF-Merkzeichen wurde zuerkannt.
- Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 % beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können. Das RF-Merkzeichen wurde zuerkannt.
Folgende Menschen können nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV (Härtefall) eine Befreiung beantragen:
- Personen, denen eine der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 10 genannten sozialen Leistungen wegen Überschreitung der Bedarfsgrenze versagt wurde, wobei die Überschreitung geringer als die Höhe des Rundfunkbeitrags ist. Die Voraussetzungen müssen Sie durch Beifügen der entsprechenden Unterlagen (z. B. Leistungsbescheide, Schwerbehindertenausweis) nachweisen. Eine Vorlage der Originalbelege ist nicht erforderlich, wenn Sie durch die Behörde, die die Leistung gewährt oder die Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, die Vorlage des Originals bestätigen lassen. Beachten Sie, dass der Antrag unbedingt unterschrieben sein muss. Ohne Unterschrift ist der Antrag nicht gültig.
Der Antrag ist an ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln zu senden. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio entscheidet danach über Ihren Antrag.
Anträge und weitere Informationen erhalten Sie über den unten aufgeführten Link.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Wenn Sie schon bei der GEZ gemeldet sind, bringen Sie bitte zur Antragstellung Ihre Rundfunk-Teilnehmernummer mit. Diese können Sie anhand der letzten GEZ-Gebührenzahlung Ihrem Kontoauszug entnehmen oder dem zuletzt erteilten Befreiungsbescheid.
Kranke oder behinderte Antragsteller sollten außerdem entsprechende Nachweise (z. B. Schwerbehindertenausweis) vorlegen.
Personen, die sich aufgrund des Bezuges von Sozialleistungen befreien lassen wollen, bringen bitte den aktuellen Sozialleistungsbescheid mit.
Formulare
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Voraussetzungen
Sie müssen sich beim Beitragsservice anmelden,
- wenn Sie volljährig sind (18 Jahre oder älter) und
- wenn Sie oder eine andere Person für Ihre Wohnung noch keinen Rundfunkbeitrag zahlen.
Für eine leerstehende Wohnung besteht keine Beitragspflicht. Voraussetzung ist,
- dass diese von niemandem bewohnt wird,
- dass für diese kein Mietvertrag besteht und
- dass für diese auch keine Person beim Einwohnermeldeamt gemeldet ist.
Rechtsgrundlage(n)
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
Verfahrensablauf
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Fristen
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem Sie erstmals eine Wohnung innehaben. Das bedeutet, dass Sie
- dort wohnen,
- dort gemeldet sind oder
- im Mietvertrag als Mieter oder Mieterin genannt sind.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
Für Bürgerinnen und Bürger:
- je Wohnung: EUR 17,50 monatlich
- jede weitere Wohnung: EUR 17,50 monatlich
- ermäßigter Rundfunkbeitrag: EUR 5,83 monatlich
Sie müssen den Rundfunkbeitrag für jeweils drei Monate zahlen. Der Beitragsservice erhebt ihn in der Mitte eines Dreimonatszeitraums.
Hinweise (Besonderheiten)
Der Rundfunkbeitrag hat die Rundfunkgebühr zum 1. Januar 2013 abgelöst.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch SWR; redaktionelle Überarbeitung durch BW/GK LeiKa am 17.02.2014
Stichwörter
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