Jugendschutz - Informationen
Hinweise für Wadersloh
Beschreibung
Hinweise für Wadersloh
Antworten auf Fragen zum Jugendschutz, insbesondere was die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und Partys anbelangt, sowie im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol und Zigaretten, ergeben sich grds. aus den einschlägigen Vorschriften des Jugendschutzgesetzes.
http://www.kreis-warendorf.de/w1/jugendamt.0.html
http://www.drobs-online.de/
Rechtsgrundlagen allgemein
Jugendschutzgesetz
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Wadersloh
Formulare
Erziehungsbeauftragung
Voraussetzungen
Hinweise für Wadersloh
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Hinweise für Wadersloh
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
Hinweise für Wadersloh
Hinweise (Besonderheiten)
Jugendlichen unter 16 Jahren ist der allgemeine Aufenthalt in Gaststätten, bei Tanzveranstaltungen und in Diskotheken, wenn sie nicht von einer personensorgeberechtigten Person (Elternteil, Vormund) begleitet werden, nur in Begleitung einer Person über 18 Jahren gestattet, die von den Eltern mit der Begleitung und Aufsicht betraut wurde (erziehungsbeauftragte Person).
Diese erziehungsbeauftragte Person kann beispielsweise ein volljähriges Geschwisterkind oder ein volljähriger Freund sein.
Eine entsprechende Beauftragung ist im Zweifelsfall schriftlich nachzuweisen. Üblicherweise geben Eltern ihren Kindern einen Zettel mit, aus dem die Beauftragung hervorgeht. Er sollte klarstellen, dass die Beauftragung nicht nur die Begleitung, sondern auch die Beaufsichtigung der minderjährigen Person umfasst.
Weitere Informationen
Schaubild Jugendschutzvorschriften zum Thema Alkohol
Internetplattform zum Jugendschutz
Broschüre „Jugendschutz – verständlich erklärt“ [bitte verlinken mit https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/jugendschutz---verstaendlich-erklaert/86302 ]
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Serviceteam BMFSFJ - Themengruppe B am 06.01.2017