Jugendschutz - Informationen
Hinweise für Oberbergischer Kreis
Beschreibung
Hinweise für Oberbergischer Kreis
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden.
Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite Oberbergischer Kreis: Kinder- und Jugendschutz (obk.de) .
Jugendarbeitsschutzgesetz
Mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz sollen Kinder und Jugendliche vor geistiger und körperlicher Überforderung sowie vor gesundheitlichen Gefahren am Arbeitsplatz geschützt werden. Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, Kinder unter 13 Jahren arbeiten zu lassen. Für Theaterveranstaltungen, Musikaufführungen und gelegentliche Aufnahmen im Rundfunk, auf Ton- und Bildträgern sowie bei Film- und Fotoaufnahmen können Ausnahmegenehmigungen von Seiten der Jugendförderung erteilt werden.
Bei der Jugendförderung des Oberbergischen Kreises können Sie einen Termin zur Bearbeitung der Stellungnahme für einen Antrag zur Ausnahmebewilligung gemäß § 6 Abs. 2 JArbSchG vereinbaren. Zudem erhalten Sie dort Informationen rund um das Thema Oberbergischer Kreis: Jugendarbeitsschutzgesetz (obk.de)
Auf der Internetseite Oberbergischer Kreis: Jugendförderung/ Jugendpflege (obk.de) erhalten Sie zudem Informationen zu weiteren Angeboten und Themen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Oberbergischer Kreis
Formulare
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Erziehungsbeauftragung
Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Oberbergischer Kreis
Jugendlichen unter 16 Jahren ist der allgemeine Aufenthalt in Gaststätten, bei Tanzveranstaltungen und in Diskotheken, wenn sie nicht von einer personensorgeberechtigten Person (Elternteil, Vormund) begleitet werden, nur in Begleitung einer Person über 18 Jahren gestattet, die von den Eltern mit der Begleitung und Aufsicht betraut wurde (erziehungsbeauftragte Person).
Diese erziehungsbeauftragte Person kann beispielsweise ein volljähriges Geschwisterkind oder ein volljähriger Freund sein.
Eine entsprechende Beauftragung ist im Zweifelsfall schriftlich nachzuweisen. Üblicherweise geben Eltern ihren Kindern einen Zettel mit, aus dem die Beauftragung hervorgeht. Er sollte klarstellen, dass die Beauftragung nicht nur die Begleitung, sondern auch die Beaufsichtigung der minderjährigen Person umfasst.
Weitere Informationen
Hinweise für Oberbergischer Kreis
Schaubild Jugendschutzvorschriften zum Thema Alkohol
Internetplattform zum Jugendschutz
Broschüre „Jugendschutz – verständlich erklärt“ [bitte verlinken mit https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/jugendschutz---verstaendlich-erklaert/86302]
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Serviceteam BMFSFJ - Themengruppe B am 06.01.2017
Stichwörter
Hinweise für Oberbergischer Kreis