Jugendschutz

    Jugendschutz - Informationen

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Beschreibung

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

    Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden.

    Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite Oberbergischer Kreis: Kinder- und Jugendschutz (obk.de) .

     

    Jugendarbeitsschutzgesetz

    Mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz sollen Kinder und Jugendliche vor geistiger und körperlicher Überforderung sowie vor gesundheitlichen Gefahren am Arbeitsplatz geschützt werden. Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, Kinder unter 13 Jahren arbeiten zu lassen. Für Theaterveranstaltungen, Musikaufführungen und gelegentliche Aufnahmen im Rundfunk, auf Ton- und Bildträgern sowie bei Film- und Fotoaufnahmen können Ausnahmegenehmigungen von Seiten der Jugendförderung erteilt werden.

    Bei der Jugendförderung des Oberbergischen Kreises können Sie einen Termin zur Bearbeitung der Stellungnahme für einen Antrag zur Ausnahmebewilligung gemäß § 6 Abs. 2 JArbSchG vereinbaren. Zudem erhalten Sie dort Informationen rund um das Thema Oberbergischer Kreis: Jugendarbeitsschutzgesetz (obk.de)

    Auf der Internetseite Oberbergischer Kreis: Jugendförderung/ Jugendpflege (obk.de) erhalten Sie zudem Informationen zu weiteren Angeboten und Themen.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_914edec7452f59290be01900765d3987

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 17.11.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Jugendförderung/Jugendpflege/erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    La Roche-sur-Yon-Straße 18

    51643 Gummersbach

    Version

    Technisch geändert am 14.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Formulare

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Erziehungsbeauftragung

    Voraussetzungen

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Kosten

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Jugendlichen unter 16 Jahren ist der allgemeine Aufenthalt in Gaststätten, bei Tanzveranstaltungen und in Diskotheken, wenn sie nicht von einer personensorgeberechtigten Person (Elternteil, Vormund) begleitet werden, nur in Begleitung einer Person über 18 Jahren gestattet, die von den Eltern mit der Begleitung und Aufsicht betraut wurde (erziehungsbeauftragte Person).

    Diese erziehungsbeauftragte Person kann beispielsweise ein volljähriges Geschwisterkind oder ein volljähriger Freund sein.

    Eine entsprechende Beauftragung ist im Zweifelsfall schriftlich nachzuweisen. Üblicherweise geben Eltern ihren Kindern einen Zettel mit, aus dem die Beauftragung hervorgeht. Er sollte klarstellen, dass die Beauftragung nicht nur die Begleitung, sondern auch die Beaufsichtigung der minderjährigen Person umfasst.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Serviceteam BMFSFJ - Themengruppe B am 06.01.2017

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de