Jugendschutz
Hinweise für Dinslaken
Beschreibung
Hinweise für Dinslaken
Der Jugendschutz gehört zum Fachdienst Kinder- und Jugendförderung. Der Kinder- und Jugendschutz ist als Querschnittsaufgabe in allen Feldern der Jugendhilfe wiederzufinden. Er versteht sich als Anwalt von Kindern und Jugendlichen und vertritt deren Interessen gegenüber den politisch Verantwortlichen, Veranstaltern, Gewerbetreibenden, Erziehungs- und Bildingsinstanzen.
Es ist seine Aufgabe, Kinder und Jugendliche zu befähigen, mit bestehenden Risiken umzugehen. Er soll Missstände erkennen und zu ihrer Veränderung beitragen.
Der Kinder- und Jugendschutz basiert auf der Grundlage des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).
Dessen Vorschriften wenden sich in erster Linie an Veranstalter und Gewerbetreibende. Indirekt geben diese Regelungen Eltern wichtige Anhaltspunkte für den altersangemessenen Schutz vor Risiken und Gefährdungen ihrer Kinder.
Der Jugendschutz ist Ansprechpartner für Eltern, Kinder und Jugendliche. Sie berät diese in allgemeinen Fragestellungen wie z.B.
- Ab welchem Alter darf man sich in einer Gaststätte aufhalten?
- Wer darf Alkohol trinken?
- Ab welchem Alter darf man rauchen und Zigaretten kaufen?
- Ab welchem Alter darf man welche Arbeiten verrichten?
Darüber hinaus informiert die Jugendschutzstelle Multiplikatoren (Lehrer, Erzieher usw.) über neue gesetzliche Regelungen. Sie weist auf sich entwickelnde Gefährdungen hin und bei Hinweis auf Verstößen informiert sie die Ordnungsbehörde.
Im Rahmen des Jugendarbeitsschutzes bearbeitet die Jugendschutzstelle Anträge auf Teilnahmen von Kindern an künstlerischen Auftritten.
Ein Schwerpunkt des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes in Dinslaken bildet der Bereich Gewaltprävention.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Dinslaken
Formulare
Erziehungsbeauftragung
Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
Hinweise für Dinslaken
Hinweise (Besonderheiten)
Jugendlichen unter 16 Jahren ist der allgemeine Aufenthalt in Gaststätten, bei Tanzveranstaltungen und in Diskotheken, wenn sie nicht von einer personensorgeberechtigten Person (Elternteil, Vormund) begleitet werden, nur in Begleitung einer Person über 18 Jahren gestattet, die von den Eltern mit der Begleitung und Aufsicht betraut wurde (erziehungsbeauftragte Person).
Diese erziehungsbeauftragte Person kann beispielsweise ein volljähriges Geschwisterkind oder ein volljähriger Freund sein.
Eine entsprechende Beauftragung ist im Zweifelsfall schriftlich nachzuweisen. Üblicherweise geben Eltern ihren Kindern einen Zettel mit, aus dem die Beauftragung hervorgeht. Er sollte klarstellen, dass die Beauftragung nicht nur die Begleitung, sondern auch die Beaufsichtigung der minderjährigen Person umfasst.
Weitere Informationen
Schaubild Jugendschutzvorschriften zum Thema Alkohol
Internetplattform zum Jugendschutz
Broschüre „Jugendschutz – verständlich erklärt“ [bitte verlinken mit https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/jugendschutz---verstaendlich-erklaert/86302 ]
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Serviceteam BMFSFJ - Themengruppe B am 06.01.2017