Vermerk von Grundstückseigentümerrechten im Grundbuch
Dies ist eine Leistung der Justiz.
Wenn Sie als Grundstückseigentümer Rechte an einem weiteren Grundstück (dienendes Grundstück) besitzen (z.B. ein Notwegerecht), können Sie dies in dem Grundbuch Ihres Grundstücks (herrschendes Grundstück) vermerken lassen.
Beschreibung
Hinweise für Emsdetten
Das Kaufen und Verkaufen von Grundstücken ist Kern der liegenschaftlichen Aktivitäten der Stadt Emsdetten.
Die Baulandvergabe an bauwillige Bürger unter sozialgerechten Gesichtspunkten auf der Grundlage einer Bewerberliste ist ein Beitrag zur Wohnungsversorgung für Emsdettener Bürgerinnen udn Bürger.
Unerlässlich ist eine bewusste Bodenvorratspolitik der Stadt Emsdetten, die es erlaubt, Flächen zum richtigen Zeitpunkt am richtigen Ort verfügbar zu machen. Miet- und Pachtverhältnisse und entsprechende Vertragsgestaltungen tragen zur wirtschaftlichen Verwaltung städtischen Grundbesitzes bei.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Schriftlicher Antrag mit Bezeichnung des Rechts, der Angabe des herrschenden Grundstücks und des dienenden Grundstücks
Formulare
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Voraussetzungen
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- Schriftlicher Antrag des Eigentümers des herrschenden Grundstücks oder jeder, dem an dem herrschenden Grundstück ein dingliches Recht zusteht
Sie können nur bei folgenden Grundstückseigentümerrechten den Vermerk in das Grundbuch des herrschenden Grundstücks eintragen lassen:
- Grunddienstbarkeit gemäß § 1018 BGB
- Subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht gemäß § 1094 BGB
- Subjektiv-dingliche Reallast gemäß § 1105 BGB
- Erbbauzins gemäß § 9 ErbbauRG
- Überbaurente gemäß § 914 BGB
- Notwegrente gemäß § 917 BGB.
Das Recht muss auf dem dienenden Grundstück vorher oder gleichzeitig eingetragen sein.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Der Vermerk wird im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs des herrschenden Grundstücks eingetragen. Auf dem Grundbuchblatt des dienenden Grundstücks wird ein Hinweis über den Vermerk eingetragen.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Für die Eintragung des Vermerks: 50,00 € gemäß KV Nr. 14160 Anlage 1 GNotKG
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern am 17.11.2020
Stichwörter
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