Bauakteneinsicht
Dies ist eine Leistung der Justiz.
Wenn Sie als Grundstückseigentümer Rechte an einem weiteren Grundstück (dienendes Grundstück) besitzen (z.B. ein Notwegerecht), können Sie dies in dem Grundbuch Ihres Grundstücks (herrschendes Grundstück) vermerken lassen.
Beschreibung
Hinweise für Viersen
Sie sind Eigentümer eines bebauten Grundstückes in Tönisvorst, Brüggen, Grefrath, Niederkrüchten oder Schwalmtal und möchten die beim Amt für Bauen, Landschaft und Planung vorhandenen Bauakten zu Ihrem Grundstück einsehen? Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich nach vorhergehender Terminabsprache.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Schriftlicher Antrag mit Bezeichnung des Rechts, der Angabe des herrschenden Grundstücks und des dienenden Grundstücks
Formulare
Hinweise für Viersen
Voraussetzungen
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- Personalausweis
- Eigentumsnachweis (z.B. Grundbuchauszug) oder Vollmacht des Eigentümers
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
Der Vermerk wird im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs des herrschenden Grundstücks eingetragen. Auf dem Grundbuchblatt des dienenden Grundstücks wird ein Hinweis über den Vermerk eingetragen.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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- Es können Gebühren anfallen.
Zahlungsziel:
Für die Bereitstellung der Akte zur Einsichtnahme sowie die Fertigung von Kopien und Scans werden Gebühren und Auslagen erhoben. Eine Übersicht der Kosten finden Sie unter Downloads - Bauakteneinsicht -
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern am 17.11.2020
Stichwörter
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