Umbettungen
Hinweise für Dortmund
Beschreibung
Hinweise für Dortmund
Besteht das Erfordernis bzw. der Wunsch auf Ausbettung, ist seitens der berechtigten Person ein schriftlicher Antrag bei den Friedhöfen Dortmund einzureichen.
Nach dem seit dem 01.09.2003 in Kraft getretenen Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17.06.2003 dürfen Tote und Aschenreste nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde, in deren Bezirk sie bestattet worden sind, ausgegraben werden (14 Abs. 3 BestG NRW). Die Vorschriften der Strafprozessordnung bleiben unberührt. Die Bearbeitung und Genehmigung erfolgt in Dortmund durch die Friedhöfe Dortmund als örtliche Ordnungsbehörde.
Vom Ablauf ist zu unterscheiden, ob die Ausbettung eines Toten oder seiner Asche auf einem städtischen oder nichtstädtischen Friedhof begehrt wird:
Aus- und Umbettungen von Urnen mit der Asche von Toten und Särgen auf Friedhöfen der Stadt Dortmund
§ 12 der aktuellen Satzung für die Friedhöfe der Stadt Dortmund legt fest, dass die Ruhe der Toten grundsätzlich nicht gestört werden darf.
Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, insbesondere zur Familienzusammenführung von Verstorbenen oder bei dauerhaftem Wohnortwechsel der antragsberechtigten Person. Die Ausgrabung von Totenasche aus dem anonymen Grabfeld ist grundsätzlich nicht genehmigungsfähig. Antragsberechtigt ist bei Ausbettungen aus einer Reihengrabstätte die Person, die die Bestattung veranlasst hat. Nach deren Tod geht das Antragsrecht auf die Hinterbliebenen in der Rangfolge des § 15 Abs. 8 Buchstaben a - i der oben genannten Friedhofssatzung über. Nehmen mehrere Personen das Antragsrecht für sich in Anspruch, so kann die Ausbettung erst erfolgen, wenn von den Hinterbliebenen nachgewiesen wird, dass das Antragsrecht untereinander geklärt ist. Bei Wahlgrabstätten ist die nutzungsberechtigte Person antragsberechtigt.
Alle Ausbettungen von Aschen erfolgen durch die Friedhofsverwaltung.
Ausbettungen von erdbestatteten Toten werden nicht von der Friedhofsverwaltung vorgenommen, sondern sind von der berechtigten Person einem geeigneten Unternehmen (z. B. Bestattungsunternehmen, Friedhofsgärtner*in, Landschaftsgärtner*in, ggf. Tiefbauunternehmen) in Auftrag zu geben. Vom Gesundheitsamt der Stadt Dortmund wird eine amtsärztliche Bescheinigung benötigt, dass gegen die Ausgrabung des Leichnams vom gesundheitspolizeilichen Standpunkt aus keine Bedenken bestehen.
Nach schriftlicher Genehmigung bestimmt die Friedhofsverwaltung den Zeitpunkt der Ausbettung in Absprache mit den Hinterbliebenen und übernimmt die kostenpflichtige Aufsichtsführung. Die Gebühren der Ausbettung sowie Nebenkosten (Entfernen der Grabmale, der sonstigen baulichen Anlagen und deren Fundamente) und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Ausbettung zwangsläufig entstehen, hat die antragstellende Person zu tragen.
Aus- und Umbettungen von Urnen mit der Asche von Toten und Särgen auf nichtstädtischen (kirchlichen) Friedhöfen in Dortmund.
Vorab sollte mit dem Friedhofsträger Kontakt aufgenommen werden, ob er dem Umbettungswunsch (auch innerhalb des Friedhofs) positiv gegenübersteht.
Den Friedhöfen Dortmund ist als örtliche Ordnungsbehörde eine Bescheinigung über die Zustimmung zur Ausbettung seitens des Friedhofsträgers, die Sterbeurkunde der verstorbenen Person und eine kurze schriftliche Information über den Umbettungsgrund durch die Hinterbliebenen zuzuleiten.
Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
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Voraussetzungen
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Vorliegen eines wichtigen Grundes. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Familienzusammenführung von Verstorbenen oder der dauerhafte Wohnortwechsel des Antragsberechtigten.
Antragsberechtigung als nächster Hinterbliebener oder Erbe des Verstorbenen.
Rechtsgrundlage(n)
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§ 14 Abs. 3 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17.06.2003.
§ 12 der Satzung für die Friedhöfe der Stadt Dortmund vom 19.12.2005
Verfahrensablauf
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Fristen
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Kosten
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Gebühren lt. Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Dortmund
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen