Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Anzeige über die Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen

    Beauftragung Dritter mit internen Sicherungsmaßnahmen anzeigen

    Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg

    Sie sind Verpflichteter im Sinne des Geldwäschegesetzes und wollen geschäfts- und/oder kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen auf einen externen Dritten übertragen? Dann sind Sie zu einer entsprechenden Anzeige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde verpflichtet.

    Beschreibung

    Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg

    Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz haben angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung zu steuern und zu mindern. Dazu sind geeignete angemessene Sicherungsmaßnahmen in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu schaffen. Angemessen sind solche Maßnahmen, die der jeweiligen Risikosituation des einzelnen Verpflichteten entsprechen und diese hinreichend abdecken. Die Verpflichteten haben die Funktionsfähigkeit der internen Sicherungsmaßnahmen zu überwachen und sie bei Bedarf zu aktualisieren und anzupassen. Sollen die Sicherungsmaßnahmen durch externe Dritte übernommen werden, ist die Behörde darüber vor der geplanten Auslagerung zu informieren. 

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    Version

    Technisch geändert am 06.02.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bezirksregierung Arnsberg

    Adresse

    Hausanschrift

    Seibertzstr. 1

    59821 Arnsberg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02931 82-0

    Fax: 02931 82-5191

    E-Mail: geldwaeschepraevention@bra.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 06.02.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bezirksregierung Arnsberg Dezernat 34

    Adresse

    Hausanschrift

    Seibertzstraße 1

    59821 Arnsberg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02931820

    Fax: 02931825191

    E-Mail: geldwaeschepraevention@bra.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 31.05.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg

    Formulare

    Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg

    Voraussetzungen

    Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg

    Sofern die geldwäschepräventiven Sicherungsmaßnahmen im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch einen Dritten durchgeführt werden sollen, ist diese Auslagerung vorher bei der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg

    § 6 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) für grundsätzliche Pflicht zu Sicherungsmaßnahmen

    § 6 Abs. 7 GwG bezüglich Pflicht zur Anzeige bei Auslagerung

    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Weitere Informationen

    Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 03.08.2022

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de