Umwandlung von Wald beantragen
Beschreibung
Hinweise für Euskirchen
Wer ein Vorhaben durchführen will, durch welches die Nutzung oder Gestalt der Umgebung verändert wird und das den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann, benötigt grundsätzlich eine Eingriffsgenehmigung.
Dabei müssen die damit einhergehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes möglichst gering gehalten werden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind entweder durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gleichartig auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen gleichwertig zu kompensieren.
Eingriff ist grundsätzlich jede Neuversiegelung von Boden, z. B. durch den Bau einer Straße, eines Wohnhauses im Außenbereich oder die Errichtung eines Stalles. Auch die Beseitigung oder Beeinträchtigung von wertvollen Biotopen und Vegetationsflächen (z. B. durch die Verlegung von Leitungen außerhalb von Straßen und Wegen, Gehölzrodungen, Aufschüttungen, Abgrabungen oder den Ausbau von Gewässern) oder auch die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch den Bau von oberirdischen Stromleitungen oder Windenergieanlagen stellen einen Eingriff dar.
Gebietszuständigkeiten:
- Bad Münstereifel / Zülpich: Frau Birgit Merten-Reimann
- Blankenheim: Herr Axel Jakob
- Dahlem: Frau Lina Westphal
- Euskirchen / Kall: Frau Anne Hänfling
- Hellenthal / Schleiden / Weilerswist: Herr Jannik Fuest
- Mechernich: Frau Rebekka Vogel
- Nettersheim: Frau Friederike Koch
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Genehmigung einer dauerhaften Umwandlung von Wald
- Karte, auf der die Umwandlungsfläche eingezeichnet ist
Formulare
Antrag auf Genehmigung einer dauerhaften Umwandlung von Wald
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Euskirchen
Kapitel 3 Bundesnaturschutzgesetz
Kapitel 3 Landesnaturschutzgesetz NRW
Verfahrensablauf
Das Genehmigungsverfahren beginnt mit dem Antrag der Waldbesitzenden oder einer bevollmächtigten Person. Die Forstbehörde muss zunächst andere Behörden über den Antrag informieren, die dann Stellung nehmen können. Der Kreis oder die kreisfreie Stadt und die Flurbereinigungsbehörde werden immer informiert. Die Regionalplanungsbehörde und die Landwirtschaftskammer nur, wenn deren Belange betroffen sind.
Die Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit fällt, wenn die Forstbehörde die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzenden sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander abgewogen hat.
Dafür muss der Waldbesitzer darlegen, dass ihn eine Versagung der Genehmigung unzumutbar beeinträchtigt. Darüber hinaus muss er darlegen, dass die angedachte neue Nutzungsart nur auf einer Waldfläche möglich ist.
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Euskirchen
Zusätzlich zur Eingriffsgenehmigung können auch weitere naturschutzrechtliche Zulassungen erforderlich sein (z. B. Artenschutz, Biotopschutz, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder Vogelschutzrichtlinie, Schutzgebietsregelungen).
Projekte in Natura 2000-Gebieten, die keiner weiteren Zulassung bedürfen, können anzeigepflichtig sein.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024
Stichwörter
Hinweise für Euskirchen