Rodung von Waldflächen Genehmigung

    Umwandlung von Wald beantragen

    Wenn Sie Ihr Waldgrundstück ein eine andere Bodennutzungsart zur Nutzung als Acker, Grünland oder als bebaubare Flächen umwandeln möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigung dafür bekommen.

    Beschreibung

    Hinweise für Herzogenrath

    Die Betriebsbeschreibung ist eine der erforderlichen Anlagen zum Bauantrag. Die Betriebsbeschreibung ist, wie der Bauantrag, zwingend auf einem amtlichen Vordruck zu erstellen.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_8e64ddf9ccaf81474eca7363617298e7

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 28.12.2021

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bauordnungsamt - A 63

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    52134 Herzogenrath

    Version

    Technisch geändert am 16.02.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bauordnungsamt - A 63

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    52134 Herzogenrath

    Version

    Technisch geändert am 16.02.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Genehmigung einer dauerhaften Umwandlung von Wald
    • Karte, auf der die Umwandlungsfläche eingezeichnet ist

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das Genehmigungsverfahren beginnt mit dem Antrag der Waldbesitzenden oder einer bevollmächtigten Person. Die Forstbehörde muss zunächst andere Behörden über den Antrag informieren, die dann Stellung nehmen können. Der Kreis oder die kreisfreie Stadt und die Flurbereinigungsbehörde werden immer informiert. Die Regionalplanungsbehörde und die Landwirtschaftskammer nur, wenn deren Belange betroffen sind.

     

    Die Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit fällt, wenn die Forstbehörde die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzenden sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander abgewogen hat. 

    Dafür muss der Waldbesitzer darlegen, dass ihn eine Versagung der Genehmigung unzumutbar beeinträchtigt. Darüber hinaus muss er darlegen, dass die angedachte neue Nutzungsart nur auf einer Waldfläche möglich ist.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung dauert in der Regel, aufgrund der notwendigen Beteiligung der anderen Behörden, 5 bis 6 Wochen.

    Kosten

    Hinweise für Herzogenrath

    Die Bearbeitung von Bauanträgen ist grundsätzlich gebührenpflichtig und je nach Art und Umfang des Bauvorhabens unterschiedlich. Die Höhe der zu erhebenden Gebühren richtet sich nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Artenschutzvorprüfung

    Bei der Antragstellung muss die waldbesitzende Person den Artenschutz im Blick haben und sich erklären, ob und ggf. welche artenschutzrechtlichen Konflikte zu erwarten sind. In einer überschlägigen Prognose schätzen das Forstamt und die Untere Naturschutzbehörde zu Beginn des Genehmigungsverfahrens ein, ob artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Dies beurteilen die beiden Behörden aufgrund vorhandener Informationen zu vorkommenden Arten. Falls artenschutzrechtliche Konflikte möglich sein sollten, wäre von der antragstellenden Person zusätzlich eine vertiefende Artenschutzprüfung vorzulegen.

     Die Umweltverträglichkeitsvorprüfung

    Bei geplanten Waldumwandlungen sind zusätzlich Angaben zu möglichen Umweltauswirkungen der Waldumwandlung zu machen. Dies schreibt das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vor. Die Forstbehörde überprüft, ob eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder nicht.

    Die FFH-Verträglichkeitsvorprüfung

    In und in der Nähe von FFH- oder Vogelschutzgebieten wird durch eine Vorprüfung geklärt, ob durch die Waldumwandlung Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele zu erwarten sind. Wenn Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können, braucht keine FFH-Verträglichkeitsprüfung eingeleitet werden. Andernfalls ist die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich. Informationen zu den FFH- oder Vogelschutzgebieten sind auf dem Webportal "NRW Umweltdaten vor Ort“ zu finden.

     Der Wald in Landschaftsschutzgebieten

    In einigen Landschaftsschutzgebieten ist die Umwandlung von Wald verboten. In diesen Fällen kann die forstbehördliche Umwandlungsgenehmigung nur erteilt werden, wenn zuvor eine naturschutzrechtliche Befreiung vom Verbot der Waldumwandlung von der Unteren Naturschutzbehörde erteilt wurde. Informationen zu den Landschaftsschutzgebieten sind auf dem Webportal "NRW Umweltdaten vor Ort“ und auf den Webseiten der Kreise und kreisfreien Städte zu finden.

     Im Regionalplan festgelegte Waldbereiche

    Die Ziele und Erfordernisse der Landesplanung, müssen bei der Entscheidung über den Antrag auf Waldumwandlung beachtet werden. Eine besondere Bedeutung haben die im Regionalplan festgelegten Waldbereiche, denn diese dürfen nach den Zielen des Landesentwicklungsplans nur ausnahmsweise in Anspruch genommen werden. Und zwar nur dann, wenn für die angestrebten Nutzungen ein Bedarf nachgewiesen ist, dieser nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist und die Waldumwandlung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Die Regionalpläne werden jeweils von den Bezirksregierungen und vom Regionalverband Ruhr aufgestellt.

    Ausnahmen für die es keiner Waldumwandlungsgenehmigung bedarf sind in § 43 Landesforstgesetz (LFoG) festgelegt.

     

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Herzogenrath

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de